§ 907 BGB, Gefahr drohende Anlagen
Paragraph 907 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.


(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.


Benachbarte Paragraphen


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Eine weitere Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Beeinträchtigung durch gefahrdrohende Anlagen. So kann der Eigentümer eines Grundstücks nach § 907 BGB verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werd

Einleitender Aufsatz: Nachbarrecht und Beseitigungsanspruch

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Fallgruppen nachbarlicher Beeinträchtigung sind Immissionen (§ 906 BGB), gefahrdrohende Anlagen (§ 907), drohender Gebäudeeinsturz (§ 908), Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909), Überbau von einem Grundstück auf das andere (§ 912), umstürzende Bäume,

VGH München, Urteil v. 11.01.2013 – 22 B 12.2367 - Bürgerservice

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums › § 907

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 907 BGB
    § 907 Abs. 1 BGB oder § 907 Abs. I BGB
    § 907 Abs. 2 BGB oder § 907 Abs. II BGB

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