§ 905 BGB, Begrenzung des Eigentums
Paragraph 905 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.


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§ 905 BGB Begrenzung des Eigentums Bürgerliches Gesetzbuch

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 905 - Haufe

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums › § 905

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 905 BGB
    § 905 Abs. 1 BGB oder § 905 Abs. I BGB

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