Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
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https://www.jura.uni-tuebingen.de/einrichtungen/ifk/homepages/ehemalige/steiger...
E-mail: lara.steiger@jura.uni-tuebingen.de. Die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe. Die zivilrechtlichen Notstände der §§ 904, 228 BGB stellen Spezialfälle des § 34 dar. Im Falle ihrer Bejahung ist eine eigenständige Erörterung des § 34 nicht nötig,
http://www.fh-guestrow.de/doks/studium/fbav/AktuellAV%5Cmustergutachten.pdf
Beschädigung verursacht. III. Widerrechtlichkeit. Des Weiteren ist zu prüfen, ob A die Zaunlatte als Eigentum der N widerrechtlich verletzt hat. Widerrechtlich ist eine. Rechtsgutverletzung dann, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. 1. Notstand gem.
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/intstrafrecht/lehrveranstaltunge...
Gesetzlich geregelt ist der Aggressivnotstand zunächst einmal in § 904 BGB, soweit es um den Eingriff in Sachwerte geht. § 904 BGB normiert eine Duldungspflicht des Eigentümers, wenn durch den Notstandseingriff ein Rechtsgut. ("drohender Schaden") geschü
http://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/strafrecht/walter/medien/materi...
Blick auf die Interessenabwägung für § 904 BGB / § 34 StGB.“ I. Strafbarkeit des J gegenüber K nach. § 223* durch Schleudern des Barhockers. Genauso gut lässt sich das Gutachten mit § 224 beginnen, dessen Alternative des Einsatzes eines gefährlichen Werk
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/17-rechtswidrigkeit-zivilrechtl...
01.10.2011 - Der aggressive Notstand, § 904 BGB. 1. Es droht eine Gefahr für den Betroffenen oder einen Dritten. 2. Die Gefahr geht nicht von der betroffenen Sache aus. 3. Zur Abwehr dieser Gefahr ist eine Einwirkung (i.d.R. die Beschädigung oder Zerstör
http://www.michaeljasch.de/src/Hand-BGB.pdf
228 BGB (Defensiver Notstand). Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die. Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erf
http://34a-jack.de/buergerliches-recht/aggressivnotstand-%C2%A7904-bgb/
Aggressivnotstand / angreifender Notstand – §904 BGB. §904 BGB untersagt es Eigentümern, die Beschädigung oder die Zerstörung ihrer Sache durch eine dritte Person zu verbieten, wenn diese dritte Person die Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr b
https://www.juracademy.de/strafrecht-at1/zivilrechtlicher-notstand.html
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https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-aggressivnotstand-904-bgb
I. Notstandslage i.S.d. § 904 BGB 1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht. Notstandsf
https://www.iurastudent.de/streitstaende/zivilrecht/schadensersatzpflicht-nach-...
Überblick Problem: Im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 904 S.2 BGB in den Fällen der Nothilfe zugunsten Dritter stellt sich die Frage, ob den Einwirkenden oder den Begünstigten die Pflicht zum Schadensersatz trifft.
https://www.iurastudent.de/skripte/sachenrecht/904-bgb-notstand
I. Notstandslage i.S.d. § 904 BGB. 1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht. Notstand