§ 904 BGB, Notstand
Paragraph 904 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.


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Prüfungsaufbau: Defensivnotstand, § 228 S

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E-mail: lara.steiger@jura.uni-tuebingen.de. Die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe. Die zivilrechtlichen Notstände der §§ 904, 228 BGB stellen Spezialfälle des § 34 dar. Im Falle ihrer Bejahung ist eine eigenständige Erörterung des § 34 nicht nötig,


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Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1

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Beschädigung verursacht. III. Widerrechtlichkeit. Des Weiteren ist zu prüfen, ob A die Zaunlatte als Eigentum der N widerrechtlich verletzt hat. Widerrechtlich ist eine. Rechtsgutverletzung dann, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. 1. Notstand gem.

Examensrepetitorium - Strafrecht

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Gesetzlich geregelt ist der Aggressivnotstand zunächst einmal in § 904 BGB, soweit es um den Eingriff in Sachwerte geht. § 904 BGB normiert eine Duldungspflicht des Eigentümers, wenn durch den Notstandseingriff ein Rechtsgut. ("drohender Schaden") geschü

Musterklausur inklusive Lösung - Uni Regensburg

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Blick auf die Interessenabwägung für § 904 BGB / § 34 StGB.“ I. Strafbarkeit des J gegenüber K nach. § 223* durch Schleudern des Barhockers. Genauso gut lässt sich das Gutachten mit § 224 beginnen, dessen Alternative des Einsatzes eines gefährlichen Werk

Die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe

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01.10.2011 - Der aggressive Notstand, § 904 BGB. 1. Es droht eine Gefahr für den Betroffenen oder einen Dritten. 2. Die Gefahr geht nicht von der betroffenen Sache aus. 3. Zur Abwehr dieser Gefahr ist eine Einwirkung (i.d.R. die Beschädigung oder Zerstör

228, 904 BGB - Michael Jasch

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Aggressivnotstand – §904 BGB | 34a-Jack.de

http://34a-jack.de/buergerliches-recht/aggressivnotstand-%C2%A7904-bgb/
Aggressivnotstand / angreifender Notstand – §904 BGB. §904 BGB untersagt es Eigentümern, die Beschädigung oder die Zerstörung ihrer Sache durch eine dritte Person zu verbieten, wenn diese dritte Person die Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr b

Zivilrechtlicher Notstand, §§ 228 und 904 BGB - Juracademy

https://www.juracademy.de/strafrecht-at1/zivilrechtlicher-notstand.html
Zivilrechtlicher Notstand, §§ 228 und 904 BGB lernen ➤ Mit JURACADEMY ➔ Strafrecht Allgemeiner Teil 1 JETZT ONLINE LERNEN!

Schema zum Aggressivnotstand, § 904 BGB | iurastudent.de

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I. Notstandslage i.S.d. § 904 BGB 1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht. Notstandsf

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Überblick Problem: Im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 904 S.2 BGB in den Fällen der Nothilfe zugunsten Dritter stellt sich die Frage, ob den Einwirkenden oder den Begünstigten die Pflicht zum Schadensersatz trifft.

§ 904 BGB - Notstand | iurastudent.de

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I. Notstandslage i.S.d. § 904 BGB. 1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht. Notstand


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums › § 904

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 904 BGB
    § 904 Abs. 1 BGB oder § 904 Abs. I BGB

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