§ 903 BGB, Befugnisse des Eigentümers
Paragraph 903 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.


Benachbarte Paragraphen


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Entstehung und Weiterentwicklung des BGB

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von Einwirkungen ausschließen. Dieser Ausgangspunkt wurde schon durch die Weimarer Reichsverfassung modifiziert. Heute heißt es in Art. 14 II GG: Eigentum verpflichtet. S


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DAS NAcHBARREcHT IM ÜBERBLIcK - Verbraucherzentrale: Ratgeber

https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/1153453A.pdf
privates Nachbarrecht öffentliches. Nachbarrecht. BGB. (§§ 903–924, 1004) code civil (kaum noch praktische Bedeutung) enthält verschiedene öffentlich-rechtliche. Vorschriften, z.B.. Baugesetzbuch,. Bundes- Immissions- schutzgesetz u.a.. Nachbarrechtsgese

Arten des Eigentums

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_15__Arten...
Normalfall, § 903 BGB. II. Miteigentum nach Bruchteilen. Jedem Miteigentümer steht quotenmäßig ein bestimmter Bruchteil an der. Sache zu (auch Eigentum „zu ideellen Anteilen“). => Miteigentum als Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff.,. 1008 ff

BGB Sachenrecht 3

http://www.ihr-anwalt.de/krueger/download/BGBSachenrecht3.pdf
RR´in A. Krüger. Folie 4. Begriff und Inhalt des Eigentums. • Rechtsgrundlagen §§ 903 f. BGB. • Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. → Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht. • Vgl. § 903 BGB. 4 ...

§ 3 Eigentum an beweglichen Sachen I. Inhalt des Eigentums §§ 903 ...

http://wirth.uni-mannheim.de/bachelor_bwl_wipaed/Glied%20SaR/3Eigentum.pdf
und zwar jeweils als o als Allein- o oder Miteigentum §§ 1008/741 BGB (dazu schon oben § 1 III. 2. der Gliederung zum Spezialitätsgrundsatz). [ sowie Besonderheiten bei unbeweglichen Sachen, dort ist. • § 1 WEG: Sondereigentum an Wohnung und Miteigentum

BGB §§ 903, 912, 1004; NRG-BW § 7b Der Eigentümer eines ...

http://www.haus-und-grund-mannheim.de/dl/5053/darf_eine_waermedaemmung_in_das_n...
BGB §§ 903, 912, 1004; NRG-BW § 7b. Der Eigentümer eines Grundstücks muss weder nach § 912 BGB noch nach § 7b. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dulden, dass die Wand eines an die. Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehe


Webseiten zum Paragraphen

§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92669.htm
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner.

Eigentum und Besitz - Grundmann-Norderstedt

http://www.grundmann-norderstedt.de/uebw03.htm
Eigentum nach § 903 BGB. Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Möglichkeiten der Eigentumsübertragung. Grundsatz bei beweglichen Sachen nach § 929 BGB. Einigung über den Eigent

1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch - BGB Kommentar

https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-3/Titel-4/Beseitigungs-und-Unterlassu...
Die Vorschrift schützt das Recht des Eigentümers einer Sache, mit dieser nach freiem Belieben zu verfahren und Dritten von der Einwirkung auszuschließen§ 903 BGB. 2. Insbesondere bei Grundstücken, deren Lage unveränderlich ist, kann die Beschattung durch

Eigentum - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/eigentum/eigentum.htm
Es gibt dem Eigentümer die Befugnis, «soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben (zu) verfahren und andere von jeder Einwirkung aus(zu)schließen» (§903 BGB). Seine Befugnisse lassen sich in zwei Gruppen eintei

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Grundstück

https://www.grundbuch.de/bgb-grundstueck.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Grundstück. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums › § 903

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 903 BGB
    § 903 Abs. 1 BGB oder § 903 Abs. I BGB

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