§ 900 BGB, Buchersitzung
Paragraph 900 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.


(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

10 § 10 Die Ersitzung und Aneignung von Grundstücken - Nomos Shop

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I. Die Buchersitzung nach § 900 BGB. Die mit der bloßen Buchposition verbundenen Kontinuitätsinteressen und der. Wunsch, Buchlage und wahre Rechtslage wieder zusammenzuführen, können durch. Zeitablauf so stark werden, dass diese Buchlage zum Vollrecht er

Brandenburgisches Oberlandesgericht

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nach § 900 BGB oder nach § 11 der zum 1.1.1976 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eingeführten Grundbuchverfahrensordnung (GVO, GBl. I 1976, Nr. 3, S. 42) richtet, ist die Ersitzungszeit nicht abgelaufen. Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch

fb 8.2 was lange währt

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gegebenen Tatbestand der Ersitzung gem. §. 900 BGB – keinerlei Einfluss haben. b) Eigentumserwerb durch K. K könnte aber durch Übertragung von der B-. GmbH Eigentümer des Grundstücks geworden sein. Dies setzt zunächst gem. § 873 Abs. 1. BGB Einigung und

BGB EVO | BGB Gas-Brennwertkessel - August Brötje GmbH

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Sachenrecht - jura.uni-frankfurt.de

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02.05.2013 - Grundstücke: § 892 BGB. 3. Sachenrecht│Eigentum│Einführung. Sneak-Preview Eigentumserwerb. Formen gesetzlichen Eigentumserwerbs. 1. §§ 946 ff. BGB: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung. 2. §§ 953 ff. BGB: Erwerb von Erzeugnissen und Bestand


Webseiten zum Paragraphen

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Grundstück

https://www.grundbuch.de/bgb-grundstueck.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Grundstück. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 900 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
900 erfasst va die Fälle, in denen die dingliche Einigung nach §§ 925, 873 wegen Mängeln nach §§ 104 ff, 134 ff, 181 nicht wirksam ist. Falls der Beginn der Ersitzungsfrist und der Beginn der Verjährungsfrist des Herausgabeanspruches weit auseinander fal

Ersitzung - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/ersitzung/ersitzung.htm
BGB) führt dazu, daß derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat und dabei gutgläubig in Bezug auf sein Eigentum ist, das Eigentum an der Sache erwirbt. Die Ersitzung eines Grundstücks {Buchersitzung) regelt § 900 BGB, wobei Gutglä

Vergessener Erwerber? Ersitzung gem. § 900 BGB - Rechtspflegerforum

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21.03.2017 - Nach § 900 BGB hat der eingetragene Eigentümer nach 30 JAhren das Eigentum erworben. Fragen: Muss ich als GBA nunmehr einen Amtwiderspruch eintragen? M. E. ist das Grundbuch im Moment nicht mehr unrichtig, weshalb hierfür kein Raum ist. Was

Überbaurente/Ersitzung (§ 912/900 BGB) - frag-einen-anwalt.de

https://www.frag-einen-anwalt.de/UeberbaurenteErsitzung-(-912900-BGB)--f160466....
14.09.2011 - Ich war Eigentümer eines Grundstücks,das 1879 mit einem Wegerecht (zum Gehen und Fahren zum neu erbauten Wohnhaus) belas... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 900

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 900 BGB
    § 900 Abs. 1 BGB oder § 900 Abs. I BGB
    § 900 Abs. 2 BGB oder § 900 Abs. II BGB

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