§ 899 BGB, Eintragung eines Widerspruchs
Paragraph 899 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.


(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.


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21 - Stephan Lorenz

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Nicht erforderlich bei Vormerkung (§ 885 I 2 BGB); Widerspruch (§ 899 II 2 BGB); Unterhalt des nichtehelichen Kindes (§ 1615o BGB). c) Entscheidungsinhalt: Ermessen des Richters (§ 938 ZPO, Abweichung von § 308 ZPO!) -> darf nicht zur endgültigen Befried


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9 § 9 Der Widerspruch gemäß § 899 BGB - Nomos Shop

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Klageweg durchgesetzt ist. Der Berechtigte bedarf daher eines zwischenzeitlichen. Schutzes gegen die Gefahr, dass sein Recht durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten untergeht oder beeinträchtigt wird. § 9 Der Widerspruch gemäß § 899 BGB 9. ▷ Beachte: Ein

Fall 24 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

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Ausnahme unter den Voraussetzungen des § 892 II BGB: Hier: zumindest im Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags war K noch gutgläubig i.S.d. § 892. BGB e) Keine Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch im Zeitpunkt des Rechtserwerbs. Exkurs: Der

BGB § 899 Abs. 2 Vertragsvollzug nach Erwerbsverbot I. Sachverhalt ...

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21.07.1999 - BGB § 899 Abs. 2. Vertragsvollzug nach Erwerbsverbot. I. Sachverhalt: Die Verkäuferin, Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, hatte zwei. Eigentumswohnungen an die Käufer, ein Ehepaar, verkauft. Zugunsten der Käufer i

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ... - Stephan Madaus

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19.11.2010 - (d) kein Widerspruch, § 899 BGB? - hier erfolgt die Eintragung des Widerspruchs am 25.9.2001. = vor Vollendung des Eigentumserwerbs durch Eintragung des C. = gutgläubiger Erwerb des C ist eigentlich ausgeschlossen. ABER: Schützt die Vormerku

GbR und Grundstücksgeschäfte - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__7042_GbR_und_Grundstuecksgeschae...
Eigentumsverlust durch Übereignung nach §§ 873 I, 925 I BGB? 1. Einigung a. Eigene WE im fremden Namen b. Vertretungsmacht aa. Vertretungsmacht nach § 714 bb. gutgläubiger Erwerb nach §§ 899a S. 2, 892 I BGB. Nach §§ 899a S. 2, 892 I BGB gilt der Inhalt


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Gesetzestext (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. (2) 1Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die

Widerspruch nach § 899 BGB wegen Erbteilsübertragung ...

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14.09.2012 - Widerspruch nach § 899 BGB wegen Erbteilsübertragung. Eine Miterbin einer Erbengemeinschaft verkauft ihren Anteil an einen Dritten. Es ist eine bedingte Übertragung. Im Vollzug des Kaufvertrages tritt der Verkäufer den verkauften Erbteil an

BGB § 899 Eintragung eines Widerspruchs - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_899/
20.07.2017 - 899 Eintragung eines Widerspruchs. (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. (2) 1Die Eintragung erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung d

Widerspruch - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/widerspruch/widerspruch.htm
Ist ein Widerspruch gegen eine Eintragung im Grundbuch eingetragen, so kann sich niemand mehr auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen, es kann insbesondere kein gutgläubiger Erwerb des mit einem Widerspruch versehenen Rechts mehr erfolgen (§899 BGB)


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 899

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 899 BGB
    § 899 Abs. 1 BGB oder § 899 Abs. I BGB
    § 899 Abs. 2 BGB oder § 899 Abs. II BGB

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