§ 897 BGB, Kosten der Berichtigung
Paragraph 897 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.


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Aufl. 2012. *Brox/Walker Besonderes Schuldrecht, 35. Aufl. 2011. Emmerich BGB – Schuldrecht, BT, 12. Aufl. 2009. Esser/Weyers Schuldrecht, Bd. II, BT, Tb. 1 – Verträge, 9. Aufl. 2004. Fikentscher/Heinemann Schuldrecht, 10. Aufl. 2006. Förster Schuldrecht


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§ 897 BGB Kosten der Berichtigung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein.

BGB § 897 Kosten der Berichtigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_897/
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§ 897 BGB - Kosten der Berichtigung - Rechtswörterbuch

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897 BGB - § 897 Kosten der Berichtigung Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 897

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 897 BGB
    § 897 Abs. 1 BGB oder § 897 Abs. I BGB

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