§ 901 BGB, Erlöschen nicht eingetragener Rechte
Paragraph 901 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.


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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfuegung, Patientenverfuegung

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Mit Wirkung ab 01.07.2018 enthält allerdings § 1358 Abs. 1 Satz 1 BGB zumindest für einen beschränkten Ausschnitt, im Bereich der Gesundheitsfürsorge (nicht der ..... oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persön


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Beschränkte dingliche Rechte

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10 § 10 Die Ersitzung und Aneignung von Grundstücken - Nomos Shop

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Zwangsvollstreckung: Nachweis eines ... - Bayern.Recht

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Einverständniserklärung (§ 107 BGB)

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Untitled - AWO | Seniorenzentrum Redwitz

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und genaue Vorgaben für eine ärztliche Behandlung machen. Eine Patien- tenverfügung enthält Aussagen zu Art und Umfang medizinischer Behand- lung. Ihre Wünsche sind verbindlich und müssen nach Prüfung der. AktuaIität und Paßgenauigkeit auf die aktuelle E


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901 BGB - § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer.

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Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Grundstück

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Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Grundstück. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.

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http://www.gesetze.berlin.de/purl/gesetze/BGB_!_901
Abkürzung Fundstelle. Zu § 901 BGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 901 BGB wird von drei Entscheidungen zitiert. § 901 BGB wird von drei Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 901 BGB wird von fünf Kommentaren und Handbüchern zitiert


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 901

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 901 BGB
    § 901 Abs. 1 BGB oder § 901 Abs. I BGB

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