§ 911 BGB, Überfall
Paragraph 911 Bürgerliches Gesetzbuch

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Außergerichtliche Streitschlichtung vor dem Schiedsamt - in Gernsheim

https://www.gernsheim.de/schiedsamt.html?file=tl_files/gernsheim/Bildung-Sozial...
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Fax-g-0246 Recht Zweige - Mein schöner Garten

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1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt, b) Überwuchses nach § 910 BGB, c) Hinüberfalls nach § 911 BGB, d) e

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Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen.

910, 911, 923 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Freizeitrevue

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911 Überfall. Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums › § 911

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 911 BGB
    § 911 Abs. 1 BGB oder § 911 Abs. I BGB

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