Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
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https://www.gernsheim.de/schiedsamt.html?file=tl_files/gernsheim/Bildung-Sozial...
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, so- fern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt, b) Überwuchses nach § 910 des BGB, c) Hinüberfall nach § 911 des BGB, d) eines Grenzbaumes nach § 923
https://www.mein-schoener-garten.de/sites/default/files/inline-files/0246-Garte...
der schädigende Nachbar aufzukommen. Früchte, die an den überhängenden Zwei- gen wachsen, sind durch § 911 BGB gere- gelt. Sie gehören grundsätzlich dem Ei- gentümer des Grundstücks, auf dem der. Baum steht. Man darf also Früchte, die noch am überhängend
http://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/0/5/0/6/5/192672.pdf
23/03 2017 13 : 30 FAX +49 911 3212020 LANDGERICHT NBG . ß 0008/0017. 1 C 321/15 - Seite 7 -. Hinsichtlich der formell wirksamen Kündigungen vom 27.04.2015 und 08.06.2015 bestehtjedoch .. kein berechtigtes Interesse im Sinn des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Na
https://www.kanzlei-manz.com/files/pdf/Schlichtungs-%20und%20Kostenordnung.pdf
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt, b) Überwuchses nach § 910 BGB, c) Hinüberfalls nach § 911 BGB, d) e
https://www.augsburg.de/fileadmin/user_upload/umwelt_soziales/umwelt/naturschut...
Die Grundlage dafür bilden die unten angeführten Paragraphen des BGB sowie die Artikel 43 bis 54 des Gesetzes zur. Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AG BGB). .... nung gehören die Früchte dem Eigentümer des jeweiligen Grundstü
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92677.htm
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen.
http://www.schweizer.eu/fzr/gesetze/gesetz0035.html
910, 911, 923 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 910 BGB - Überhang (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herübe
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient. Rz. 1 Nach
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/911
Abschnitt 3 – Eigentum → Titel 1 – Inhalt des Eigentums. 1Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/xaver/btrecht/start.xav?start=%2F%2F*%5B%4...
911 Überfall. Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.