§ 914 BGB, Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
Paragraph 914 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.


(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.


(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.


Benachbarte Paragraphen


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§ 914 BGB Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

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914 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor.§ 914 Abs. 1 Satz 2 BGBEs erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.§ 914.

§§ 912 bis 916 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=912-916
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze · 93 frühere Fassungen | wird in 1834 Vorschriften zitiert · Buch 3 Sachenrecht · Abschnitt 3 Eigentum · Titel 1 Inhalt des Eigentums · § 912 Überbau; Dul

§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente / Titel 1 Inhalt des ...

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... durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, K


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums › § 914

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 914 BGB
    § 914 Abs. 1 BGB oder § 914 Abs. I BGB
    § 914 Abs. 2 BGB oder § 914 Abs. II BGB
    § 914 Abs. 3 BGB oder § 914 Abs. III BGB

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