§ 873 BGB, Erwerb durch Einigung und Eintragung
Paragraph 873 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.


(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.


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Eigentumserwerb an Grundstücken, §§873, 925 BGB

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Fall 16 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

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Der Eigentumserwerb an Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB

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22.06.2015 - Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken richtet sich nach §§ 873, 925 BGB. Ohne diese Grundlagen des Immobiliarsachenrechts sollte kein Studierender ins Examen gehen.

BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung · § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung · § 875 Aufhebung eines Rechts · § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts · § 877 Rechtsänderungen · § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen · § 8

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Die Auflassungsvormerkung - Jura Individuell

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08.11.2017 - Der § 873 BGB kann für das Immobiliarsachenrecht sozusagen als die Grundnorm bezeichnet werden. Er gilt allerdings nicht für die Vormerkung (§ 883 BGB), da es sich bei dieser um kein dingliches Recht handelt, sondern um ein mit gewissen ding

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 873

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 873 BGB
    § 873 Abs. 1 BGB oder § 873 Abs. I BGB
    § 873 Abs. 2 BGB oder § 873 Abs. II BGB

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