(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
Eigentumserwerb an Grundstücken, §§873, 925 BGB. I. Dingliche Einigung (Auflassung, §925 BGB). → Überprüfung hinsichtlich aller allgemeinen Unwirksamkeitsgründe. → Bestimmtheitsgrundsatz. → Formbedürftigkeit gem. §925: Erklärung bei einer zuständigen Ste
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Die Grundschuld, §§1191 BGB ff. I. Erwerb der Grundschuld (GS). 1. Ersterwerb (vom Eigentümer/Nichtberechtigten). a) Einigung, §§873, 1113 (1191) BGB. b) Eintragung im Grundbuch, §1115 BGB. c) Einigsein (evtl. Bindungswirkung gem. §873 II BGB). d) Berech
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_16.pdf
Engpässe. Um diese zu überwinden, möchte er das Grundstück an C veräußern, ohne sich selbst eintragen zu lassen. Wäre dies aus materiellrechtlicher Sicht möglich? I. Voraussetzungen einer Eigentumsübertragung durch V an K gem. §§ 873, 925 BGB. 1. Einigun
http://www.repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-sachenrecht-3-immobiliarsache...
Grundstücksrechts mit dem beweglichen Sachenrecht nicht verkannt werden. So entsprechen etwa die Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung an einem. Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Einigung(=Auflassung), Eintragung,. Einigsein bei Eintragung, Berech
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
(SiG) mit Verwertungsrecht für Gläubiger (§§ 1113; 1147 BGB). → SiG und Schuldner können identisch oder verschiedene Personen sein →. Unbedingt differenzieren, ob Gläubiger aus persönlicher Forderung oder aus. Hypothek vorgeht. A. Entstehung. 1. Einigung
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_63__Besch...
Vorlesung Sachenrecht. Beschränkte dingliche Rechte – Allgemeine. Grundsätze. I. Begründung. Wie Eigentum, § 873 I BGB: Einigung und Eintragung. II. Inhaltsänderung. Jede Änderung in den Befugnissen des Berechtigten bzw. jede Verfügung über ein dingliche
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2016/11/L%C3%B6sung-Fall-2-Parzell...
Rechtsänderungen an Grundstücken im Überblick. -. Übertragung des Eigentums, § 873 BGB iVm § 925 BGB. -. Belastung eines Grundstücks mit einem Recht,. § 873 I BGB, z.B. Bestellung einer Hypothek. -. Übertragung eines beschränkt dinglichen Rechts,. § 873
https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7%C2%A7-873-925-bgb/
22.06.2015 - Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken richtet sich nach §§ 873, 925 BGB. Ohne diese Grundlagen des Immobiliarsachenrechts sollte kein Studierender ins Examen gehen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_873/
20.07.2017 - 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung · § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung · § 875 Aufhebung eines Rechts · § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts · § 877 Rechtsänderungen · § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen · § 8
https://jura-online.de/learn/eigentumserwerb-an-unbeweglichen-sachen-873-925-bg...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen, §§ 873, 925 BGB' im Bereich 'Sachenrecht 2'
http://www.juraindividuell.de/artikel/das-immobiliarsachenrecht-teil-1-die-aufl...
08.11.2017 - Der § 873 BGB kann für das Immobiliarsachenrecht sozusagen als die Grundnorm bezeichnet werden. Er gilt allerdings nicht für die Vormerkung (§ 883 BGB), da es sich bei dieser um kein dingliches Recht handelt, sondern um ein mit gewissen ding
https://www.grundbuch.de/bgb-grundstueck.html
873. Erwerb durch Einigung und Eintragung. bgb-874. § 874. Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. bgb-875. § 875. Aufhebung eines Rechtes. bgb-876. § 876. Aufhebung eines belasteten Rechtes. bgb-877. § 877. Rechtsänderung. bgb-878. § 878. Nachträglic