§ 872 BGB, Eigenbesitz
Paragraph 872 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR2...
Eigenbesitzer (§ 872 BGB): wer eine Sache als ihm gehörend besitzt: nicht unbedingt als Eigentümer (auch Dieb). Fremdbesitzer: wer eine Sache besitzt, ohne sie als eigene zu betrachten (z. B. Mieter, Entleiher). es gibt unmittelbare und mittelbare Besitz


PDF Dokumente zum Paragraphen

Sachenrecht Besitz 19102017

https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/pls/edu/sachenrecht-besitz.pdf
Erbenbesitz, § 857 BGB. - Eigen- und Fremdbesitz, § 872 BGB. - Teilbesitz, § 865 BGB. - Beispiel: Mieter einer Wohnung in einem Wohnhaus. - Mitbesitz, § 866 BGB. - Beispiel: Ehewohnung. - Innenverhältnis: Besitzschutz eingeschränkt auf vollständigen Mitb

Vorlesung BGB AT - PPT Teil 2

https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/schanze/schanze_vermat/w...
Ausschlussfrist: §§ 121, 124 BGB. • Verwirkung: Geltendmachung des Rechts entfällt. • Rechtserwerb durch Zeitablauf: Ersitzung. - §§ 900, 927 BGB (Grundbuch). - § 937 BGB (Fahrnis): 10 Jahre Eigenbesitz, § 872 BGB ...

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1268cc6e-9898-4d4b-a6b3-cace74c59014/111852-f...
27.01.2012 - rechtigt ist, der das Grundstück seit der in § 927 BGB bestimmten Zeit im Eigen- besitz hat. b) Erwerb und Verlust des Eigenbesitzes. Der Eigenbesitz ist in § 872 BGB geregelt. Demnach ist Eigenbesitzer, wer eine Sache als ihm gehörend besit

Loesung_3_von_12 aktualisiert - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/70126543/Loesung_3_von_12-aktualisiert.pdf
lung: Verschlechte- rung, Untergang, Un- möglichkeit der Her- ausgabe). Eingriff in fremdes Eigentum. (Verantwortlichkeit im Hinblick auf das Fehlen eines Rechts zum Besitz / Verantwortlichkeit für das Bestehen des EBV). Eigenbesitzer. (besitzt Sache als

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 7 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Sachenrecht-854-1296-WEG-Er...
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 7: · Sachenrecht §§ 854-1296, WEG, ErbbauRG. Bearbeitet von ... des Münchener Kommentars zum BGB. Band 1: Einleitung und Allgemeiner Teil. §§ 1–240 · ProstG · .... Dr. Richard Haase: §§ 854–872: 1


Webseiten zum Paragraphen

Eigenbesitz - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/eigenbesitz/eigenbesitz.htm
Eigenbesitz. Siehe auch: Besitz Besitz. Eigenbesitzer Besitz. (§ 872 BGB) ist der eine Sache als ihm gehörig besitzende Besitzer (Besitz) wie z.B. der Dieb. Der E. wird vor allem beim Erwerb von Sachenrechten besonders behandelt (§§ 900, 927, 937 ff., 95

§ 872 BGB Eigenbesitz Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92638.htm
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

§ 872 BGB, Eigenbesitz - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/872
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer. § 871 BGB, Mehrstufiger mittelbarer Besitz · § 873 BGB, Erwerb durch Einigung und Eintragung · Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl der Steuerklasse · Steuer bei Lohnersatzleistungen (Progre

jura-basic (Lexikon: Eigenbesitzer) - Grundwissen

http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Eigenbesitzer
Der Eigenbesitzer ist ein Besitzer, der eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Maßgebend ist der Wille des Besitzers. Will der Besitzer die Sache wie eine ihm gehörende Sache beherrschen, ist er Eigenbesitzer. Eigenbesitzer ist der Eigentümer.

Eigenbesitz nach §§927, 872 BGB - Rechtspflegerforum

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?56293-Eigenbesitz-nach-%C2%A7%C...
02.09.2011 - Ich möchte nachfragen zu § 927 BGB: Ist bei der Voraussetzung des 30jährigen Eigenbesitzes zur Definition des Eigenbesitzes tatsächlich erforderlich, dass der Besitzer glaubte, tatsächlich der Eigentümer zu sein? Sodass der § 872 BGB dahin z


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 1: Besitz › § 872

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 872 BGB
    § 872 Abs. 1 BGB oder § 872 Abs. I BGB

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