Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR2...
Eigenbesitzer (§ 872 BGB): wer eine Sache als ihm gehörend besitzt: nicht unbedingt als Eigentümer (auch Dieb). Fremdbesitzer: wer eine Sache besitzt, ohne sie als eigene zu betrachten (z. B. Mieter, Entleiher). es gibt unmittelbare und mittelbare Besitz
https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/pls/edu/sachenrecht-besitz.pdf
Erbenbesitz, § 857 BGB. - Eigen- und Fremdbesitz, § 872 BGB. - Teilbesitz, § 865 BGB. - Beispiel: Mieter einer Wohnung in einem Wohnhaus. - Mitbesitz, § 866 BGB. - Beispiel: Ehewohnung. - Innenverhältnis: Besitzschutz eingeschränkt auf vollständigen Mitb
https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/schanze/schanze_vermat/w...
Ausschlussfrist: §§ 121, 124 BGB. • Verwirkung: Geltendmachung des Rechts entfällt. • Rechtserwerb durch Zeitablauf: Ersitzung. - §§ 900, 927 BGB (Grundbuch). - § 937 BGB (Fahrnis): 10 Jahre Eigenbesitz, § 872 BGB ...
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1268cc6e-9898-4d4b-a6b3-cace74c59014/111852-f...
27.01.2012 - rechtigt ist, der das Grundstück seit der in § 927 BGB bestimmten Zeit im Eigen- besitz hat. b) Erwerb und Verlust des Eigenbesitzes. Der Eigenbesitz ist in § 872 BGB geregelt. Demnach ist Eigenbesitzer, wer eine Sache als ihm gehörend besit
https://www.jura.uni-frankfurt.de/70126543/Loesung_3_von_12-aktualisiert.pdf
lung: Verschlechte- rung, Untergang, Un- möglichkeit der Her- ausgabe). Eingriff in fremdes Eigentum. (Verantwortlichkeit im Hinblick auf das Fehlen eines Rechts zum Besitz / Verantwortlichkeit für das Bestehen des EBV). Eigenbesitzer. (besitzt Sache als
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Sachenrecht-854-1296-WEG-Er...
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 7: · Sachenrecht §§ 854-1296, WEG, ErbbauRG. Bearbeitet von ... des Münchener Kommentars zum BGB. Band 1: Einleitung und Allgemeiner Teil. §§ 1–240 · ProstG · .... Dr. Richard Haase: §§ 854–872: 1
http://www.rechtslexikon.net/d/eigenbesitz/eigenbesitz.htm
Eigenbesitz. Siehe auch: Besitz Besitz. Eigenbesitzer Besitz. (§ 872 BGB) ist der eine Sache als ihm gehörig besitzende Besitzer (Besitz) wie z.B. der Dieb. Der E. wird vor allem beim Erwerb von Sachenrechten besonders behandelt (§§ 900, 927, 937 ff., 95
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92638.htm
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/872
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer. § 871 BGB, Mehrstufiger mittelbarer Besitz · § 873 BGB, Erwerb durch Einigung und Eintragung · Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl der Steuerklasse · Steuer bei Lohnersatzleistungen (Progre
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Eigenbesitzer
Der Eigenbesitzer ist ein Besitzer, der eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Maßgebend ist der Wille des Besitzers. Will der Besitzer die Sache wie eine ihm gehörende Sache beherrschen, ist er Eigenbesitzer. Eigenbesitzer ist der Eigentümer.
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?56293-Eigenbesitz-nach-%C2%A7%C...
02.09.2011 - Ich möchte nachfragen zu § 927 BGB: Ist bei der Voraussetzung des 30jährigen Eigenbesitzes zur Definition des Eigenbesitzes tatsächlich erforderlich, dass der Besitzer glaubte, tatsächlich der Eigentümer zu sein? Sodass der § 872 BGB dahin z