§ 876 BGB, Aufhebung eines belasteten Rechts
Paragraph 876 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.


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Beschränkte dingliche Rechte

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Immobiliarsachenrecht Immobiliarsachenrecht ... - Uni Trier

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10.11.2016 - Formerfordernisse. 6. Rangverhältnisse, Rangbestimmung, Wirksamkeitsreihenfolge. 7. Der Berechtigte und das Berechtigungsverhältnis, § 47 GBO. 8. Herrschvermerk und § 876 BGB. 9. Unrichtigkeitsnachweis – insbesondere wiederverwendete. Vormer

Grundsätzliches zum Grundstücksrecht - Examensrelevant.de

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19.08.2011 - Es liegt eine Nutzungsrechtaufgabeerklärung eines eingetragenen Nutzungsrechts vor. Sowohl das Grundstück als auch das Gebäudeeigentum sind mit einer Grundschuld belastet. Die erforderliche Zustimmungserklärung gemäß Art. 233 § 4 (6) EGBGB i


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 876

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 876 BGB
    § 876 Abs. 1 BGB oder § 876 Abs. I BGB

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