Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_63__Besch...
oder gegenüber Begünstigtem, § 875 I 1, 2 BGB. - und Löschung im Grundbuch. (u.U. mit Zustimmung eines Dritten, § 876 BGB). IV. Verjährung. 1. Beschränkte dingliche Rechte (ebenso wie das Eigentum) verjähren nicht. 2. Ansprüche aus beschränkten dingliche
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/8120dd55-f62b-46ba-828d-cbf1396fbc22/zustimmu...
04.03.2000 - BGB § 876; ErbbauVO § 26. Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung eines Erbbaurechts, wenn ihr Recht mit gleicher Rangstelle am Grundstück selbst weiterbesteht. In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist an einem Erbbaurecht und a
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/ProfHSchmidt/SS2013_ImmoSaR_Ke...
04.07.2013 - bedarf es deren Zustimmung nicht. - Was aber ist mit der Erweiterung? Eine Zustimmung bedarf es auch insoweit nicht, es handelt sich nicht um einen Fall des § 876 BGB. Das erweiterte Wegerecht steht aber im. Rang nach den bereits vermerkten
http://www.notar-kesseler.de/wp-content/uploads/2016/11/Grundbuchrecht.pdf
10.11.2016 - Formerfordernisse. 6. Rangverhältnisse, Rangbestimmung, Wirksamkeitsreihenfolge. 7. Der Berechtigte und das Berechtigungsverhältnis, § 47 GBO. 8. Herrschvermerk und § 876 BGB. 9. Unrichtigkeitsnachweis – insbesondere wiederverwendete. Vormer
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2016/11/L%C3%B6sung-Fall-2-Parzell...
877 BGB iVm § 873 I BGB, z.B. Änderung der Kündigungsvereinbarungen bei einer. Hypothek. -. Aufhebung eines Rechtes,. §§ 875, 876 BGB, z.B. Aufhebung einer bisher bestehenden Grundschuld; beachte: Einigung ist nicht erforderlich, einseitige Aufhebungserk
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92642.htm
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu,
http://www.lexexakt.de/glossar/bgb0876.html
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?86926-%C2%A7-876-BGB-Beg%C3%BCn...
Hallo zusammen, ich habe folgende Frage: Es soll ein Grundstücksteil lastenfrei abgeschrieben werden. Das Grundstück Flst. Nr. 1 ist u.a. belastet mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers von Flst. Nr. 2. Das Recht wur
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?56025-Form-der-Zustimmung-nach-...
19.08.2011 - Es liegt eine Nutzungsrechtaufgabeerklärung eines eingetragenen Nutzungsrechts vor. Sowohl das Grundstück als auch das Gebäudeeigentum sind mit einer Grundschuld belastet. Die erforderliche Zustimmungserklärung gemäß Art. 233 § 4 (6) EGBGB i