(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/c848fbdc-063f-41f9-972b-3b1ea2a50c48/fehlgesc...
16.10.2000 - 1. Grundlagen zum Rang. Zunächst möchten wir als Grundlegung unserer Überlegungen zwei Grundsätze feststellen, über die insoweit allgemeine Einigkeit herrscht. Zum einen ist eine Miteigentümervereinba- rung nach § 1010 BGB rangfähig, unterli
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_63__Besch...
IV. Verjährung. 1. Beschränkte dingliche Rechte (ebenso wie das Eigentum) verjähren nicht. 2. Ansprüche aus beschränkten dinglichen Rechten. z.B. - Recht, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch,. § 1030 BGB). - Recht, ein Grundstück in einzelnen B
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/SS_2012_ImmSaR_Kesseler_f9.pdf
28.06.2012 - ergeben. Beide Varianten sieht das Gesetz tatsächlich vor. Bestimmen die Beteiligten nichts, ergibt sich der Rang aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 879 BGB. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Rang abweichend von dieser Regelun
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/d4d58c36-4f53-4b62-901d-66c7965eea47/11208.pdf
letzte Aktualisierung: 19. März 2001. BGB §§ 879, 881, 883, 888, 1287 S. 2; ZVG §§ 45, 19, 91; ZPO 848 Abs. 2 S. 2. Rangfähigkeit der Auflassungsvormerkung und Wirksamkeitsvermerk (Ergänzung zu. DNotI-Report 2000, 89). Zur Frage, ob der Wirksamkeitsverme
https://www.verlagoesterreich.at/media/pdf/leseprobe-9783704676269-pdf.pdf
24. Gschnitzer in Klang, ABGB II/2, 194 und Gschnitzer in Klang, ABGB IV/12 194. 25. Vgl auch Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 (2014) § 879 Rz 191 („missbräuchliche. Verknüpfung“); Hürlimann, Teilnichtigkeit von Schuldverträgen Rz 138. 26. HHB 78 BlgHH 21.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. 2Sind die Rechte in verschie
http://www.gesetze.berlin.de/purl/gesetze/BGB_!_879
Zu § 879 BGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 879 BGB wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 879 BGB wird von einer Vorschrift des Bundes zitiert. § 879 BGB wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 879 BGB wird von 1
https://www.grundbuch.de/bgb-grundstueck.html
873. Erwerb durch Einigung und Eintragung. bgb-874. § 874. Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. bgb-875. § 875. Aufhebung eines Rechtes. bgb-876. § 876. Aufhebung eines belasteten Rechtes. bgb-877. § 877. Rechtsänderung. bgb-878. § 878. Nachträglic
http://www.rechtslexikon.net/d/rangverh%C3%A4ltnis/rangverh%C3%A4ltnis.htm
Nach § 879 Abs. 3 BGB können die Parteien durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch den Rang bestimmen, den das Recht im Zeitpunkt der Entstehung bekommen soll. Treffen die Parteien keine Rangvereinbarung, so gilt die gesetzliche Rangbestimmung nach
https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/879
879 ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.