§ 86 BGB, Anwendung des Vereinsrechts
Paragraph 86 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Brand-Schadensersatzrecht-9783406678...
Der Dritte erwirbt nach § 401 BGB freilich mit der Zession auch sämtliche akzessorischen Sicherungs- und Vorzugsrechte, die ggf. bestehen. 1. Privatversicherungsrecht. Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht der Anspruch eines Versicherungsnehmers auf. Ersatz sei

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. BGB § 85 Stiftungsverfassung. Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. BGB § 86 Anwendung de

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Inhaltsverzeichnis - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/b3/d4/02/9783406695001_inh.pdf
Auflage; BGB §§ 2032, 2033, 2112–2115, 2205–. 2220; EGBGB Art. 24–26;. Dr. Bernhard Danckelmann†: 1.–36. Auflage; BGB §§ 1–240; EGBGB Art. 1–4, 32, 55, 56, 76, 82, 83,. 85, 86, 88, 157, 163–169, 218;. Prof. Dr. Max Degenhart†: 27.–34. Auflage; BGB §§ 854

Klausur Nr. 1

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2014/ss/uebung/01.klausur...
Kein originär eigener Anspruch; mglw. erworben gem. § 86 I S1 VVG. I. Schadensversicherungsvertrag. >> Gem. § 1 VVG Risikoabsicherung gegen Prämie; Risiko Schadensverursachung ... Jedes Rechtsverhältnis, das Anforderungen von § 868 BGB ... Weit (PrölssMa

So werden Stiftungsorganmitglieder abberufen - IWW

https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/stiftung-recht-so-werden-stiftu...
MüKo, BGB, § 86 BGB Rn. 5). Denn ein Außeneinfluss auf die Stiftung, der sich außerhalb der Stiftungsaufsichtskontrolle abspielt, ist unzulässig. An- ders zu beurteilen ist es hingegen, wenn der Dritte „dem Primat des Stifter- willens untergeordnet“, als


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 86 BGB –Anwendung des Vereinsrechts– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Anwendung-des-V...
86 Anwendung des Vereinsrechts. Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich

§ 86 BGB Anwendung des Vereinsrechts Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91734.htm
Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als.

BGB § 86 Anwendung des Vereinsrechts - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_86/
2Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAAAA-73903]. 1Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetz

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 86 – Anwendung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Ver

§ 86 BGB | WINHELLER - Blog

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Stiftungen › § 86

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 86 BGB
    § 86 Abs. 1 BGB oder § 86 Abs. I BGB

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