Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
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https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
BGB § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters. Wird die Stiftung erst nach dem Todes des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. BGB § 85 Stiftungsverfassung. Die Verfassung einer
https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/ca/02/d8/B_Inhalt_BGB_AT_3-Aufl.pdf
... gesetzlichen Regelungen, § 307 III BGB ........... 80. 2. Inhaltskontrolle gem. §§ 307-309 BGB ......................................... 80. IV. Rechtsfolgen der Nichtigkeit gem. § 306 BGB .................................... 83. Geheimer Vorbehalt,
http://www.kath-buero.de/files/Kath_theme/Stellungnahmen/2017/Stellungnahme%20d...
17.05.2017 - gemäß § 1597a BGB zunächst die mit der Beurkundung befasste Behörde bzw. Person festzu- ... nung der Vaterschaft werden regelhaft in § 1597a Abs. 2 S. 2 BGB genannt. Solche Anzeichen ... Seite 4 von 5. Diese hat dann nach § 85a AufenthG zu p
http://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/ls-gschulze/assets/A4-Methodik-Loe...
Ein Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB ist somit wirksam zustande gekommen. 82. 83. V hat damit gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 1,50 € aus § 433. 84. Abs. 2 BGB. 85. Erläuterungen: Z. 1-2: 1. Schritt: Obersatz (immer im Konjunktiv
https://epub.uni-regensburg.de/27525/1/ubr13617_ocr.pdf
Koller, Das Haftungsprivileg des Geschäftsbesorgers gem. §§664 Abs. 1 Satz2, 675 BGB. ZIP 20/85. Richter am OLG Professor Dr. Ingo Koller, Regensburg. Das Haftungsprivileg des Geschäftsbesorgers. : Zur Wirksamkeit der Nr. 9 AGB-Banken. ( In vielen A GB -
http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Stiftungsverfas...
Verfassung der Stiftung, zwingendes Recht, dispositives Recht, Willen des Stifters, Auslegung der Stiftungssatzung, Voraussetzungen der Satzungsänderungen, wirklicher Wille des Stifters, tatsächlicher Wille des Stifters, mutmaßlicher Wille des Stifters,
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http://www.buzer.de/s1.htm?a=85-89&ag=6597
Buch 1 Allgemeiner Teil. Abschnitt 1 Personen. Titel 2 Juristische Personen. Untertitel 2 Stiftungen. § 85 Stiftungsverfassung. § 85 wird in 2 Vorschriften zitiert. Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91733.htm
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
https://openjur.de/g/bgb/85.html
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. ...