Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
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https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
BGB § 82 Übertragungspflicht des Stifters. Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/2ba7158d-d716-4791-a704-65f6943be4a2/11336.pdf
25.11.2003 - InsO §§ 80, 82, 103; BGB §§ 873, 925. Genehmigung der Auflassung durch den Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Käufers;. Prüfungsrecht des Grundbuchamts und Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters. I. Sachverhalt. Ein Grundstücks
http://www.vahlen.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Brox-Allgemeiner-Teil-BGB-9783...
Allgemeiner Teil des BGB. Begründet von. Dr. Hans Brox † ehem. Bundesverfassungsrichter, o. Professor der Rechte an der Universität Münster. (Westfalen) seit der 31. Auflage fortgeführt von. Dr. Wolf-Dietrich Walker. Universitätsprofessor an der Justus-L
https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/files/2561/Dissertation_Ana_Maria...
2038 BGB, in: Dauner-Lieb, Barbara/Heidel, Thomas/Ring,. Gerhard (Hrsg.), NomosKommentar BGB, Band 5: Erbrecht,. 3. Aufl., Köln/Bonn/Freiberg 2010. Ann, Christoph: Anmerkung zu BGH Urteil v. 11.11.2009, XII ZR 210/05, ZEV. 2010, 36. Ann, Christoph: Anmer
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat91.pdf
20. Januar 1983 - VII ZR 32/82 BGHZ 86, 273. Leitsatz: Eine Haftung des Vertreters nach § 179 BGB scheidet aus, wenn der Vertretene aufgrund Anscheins- vollmacht in Anspruch genommen werden kann (im Anschluss an BGHZ 61, 59, 68 f. = NJW 1973,. 1691). Wes
http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Uebertragungspf...
82 Satz 1 BGB gewährleistet, dass das Vermögen vom Stifter auf die Stiftung übergeht, indem er einen schuldrechtlichen Anspruch der Stiftung gegen den Stifter auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Vermögens (Vermögensübertragungsanspruch) n
http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Uebertragungspf...
Aus diesem Grund kommt dem Stiftungsvermögen, über das auch Regelungen in der Stiftungssatzung enthalten sein müssen (vgl. hierzu im Zusammenhang bei § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB), eine wesentliche Bedeutung zu. 2 § 82 Satz 1 BGB gewährleistet, dass das
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Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die
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82 BGB - § 82 Übertragungspflicht des Stifters Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.