§ 81 BGB, Stiftungsgeschäft
Paragraph 81 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über

1.
den Namen der Stiftung,
2.
den Sitz der Stiftung,
3.
den Zweck der Stiftung,
4.
das Vermögen der Stiftung,
5.
die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.


(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die. Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. (2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das S

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BGB) oder. • Berechtigter wird Erbe des Verfügenden und haftet unbeschränkt für den Nachlass. (§ 185 II 1 3. Var. BGB). • kein Verfügungsverbot bzw. keine Verfügungsbeschränkung. • absolute Verfügungsverbote (z.B. §§ 1365 I 2, 1369 BGB; § 81 I 1 InsO) ⇨

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ordnung nach § 650b Abs . 2 S . 1 BGB hat . Ordnet der Besteller also ohne vorheri- ge Verhandlungen der Parteien eine bestimmte Leistungsänderung an, so wird man diese (zunächst unwirksame) Anordnung im Sinne von § 650b Abs . 1 S . 1 BGB als. 81 Näher d

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Einigsein im ZP der. Abtretung. Berechtigung. = Eigentümer oder der nach § 185 I vom Eigentümer Ermächtigte. Falls Berechtigung (-): §§ 932 ff. Verfügungsbefugnis. - relative Verfügungsbeschränkung (z.B. Verstrickung). - absolute Verfügungsbeschränkung (

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angestrengt zu haben (AG Mainz, 23.09.2003 - Az.: 81 C 221/03 und AG Eckernförde,. 22.10.2010 - Az.: 6 C ... Dabei geht es vorrangig um Ansprüche aus ä 615 BGB wegen Annahmeverzuges des Patien— ten. Daneben ... Ob ein Annahmeverzug im Sinne des ä 615 S.


Webseiten zum Paragraphen

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB | 81., überarbeitete Auflage, 2018 ...

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23.02.2018 - Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 2018, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-72200-4, portofrei.

Kommentierung zu § 81 BGB –Stiftungsgeschäft– im frei verfügbaren ...

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(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Durch

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Stiftungsgeschäft - § 81 BGB - Ehrenamt

http://www.ehrenamt-deutschland.org/gesetz/stiftungsgeschaeft.html
81 BGB regelt die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Stiftungen › § 81

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 81 BGB
    § 81 Abs. 1 BGB oder § 81 Abs. I BGB
    § 81 Abs. 2 BGB oder § 81 Abs. II BGB

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