§ 78 BGB, Festsetzung von Zwangsgeld
Paragraph 78 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.


(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.


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§ 78 BGB Festsetzung von Zwangsgeld Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91726.htm
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. (2)

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Gesetzestext (1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. (2) In gleicher Weise

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 78

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 78 BGB
    § 78 Abs. 1 BGB oder § 78 Abs. I BGB
    § 78 Abs. 2 BGB oder § 78 Abs. II BGB

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