§ 76 BGB, Eintragungen bei Liquidation
Paragraph 76 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.


(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.


(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.


Benachbarte Paragraphen


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Merkblatt für die Auflösung und Liquidation des Vereins - Ziel im Visier

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Vereinsregister anzumelden (§§ 74, 76, 77 BGB). Der Anmeldung ist eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung mit dem. Beschluss der Auflösung und dem Beschluss über die Bestellung der Liquidatoren. unter Bestimmung ihrer Vertretungsberechtigung


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Merkblatt für die Auflösung und Liquidation ... - Amtsgericht Stendal

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anzumelden (§§ 74, 76, 77 BGB). Der Anmeldung ist eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss der Auflösung und dem Beschluss über die Bestellung der Liquidatoren unter Bestimmung ihrer Vertretungsberechtigung beizufügen. Die Ve

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BGB

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74 Eintragung der Vereinsauflösung. § 75 Amtseintragung des Insolvenzverfahrens. § 76 Liquidatoren ersetzen Vorstand auch im Vereinsregister. § 77 Form bei den Anmeldungen zum Vereinsregister beachten. § 78 Zwangsgeld gegen Vorstand droht. § 79 Wer hat E

Zur Haftung von YouTube nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB - Raue LLP

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17 MüKoBGB/Bayreuther, 7. Aufl. 2015, BGB § 185 Rn. 43; Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 816 Rn. 7. 18 Vgl. hierzu etwa für das Urheberrecht BGH, GRUR 1952, 530, 531. 19 Strittig ist, ob dem Berechtigten neben § 816 Abs. 1 S. 2 BGB auch gegen den unberec

Merkblatt zur Beendigung eines Vereins - Bayerisches ...

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versammlung in öffentlich (notariell) beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Bitte beachten Sie auch, dass ein späterer Wechsel in der Person der Liquidatoren ebenso anzu- melden ist, §§ 74, 76, 77 BGB. Durch den Besch


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 76

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 76 BGB
    § 76 Abs. 1 BGB oder § 76 Abs. I BGB
    § 76 Abs. 2 BGB oder § 76 Abs. II BGB
    § 76 Abs. 3 BGB oder § 76 Abs. III BGB

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