§ 74 BGB, Auflösung
Paragraph 74 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.


(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.


(3) (weggefallen)


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(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit.

BGB § 74 Auflösung - NWB Datenbank

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Kapitel 2: Eingetragene Vereine. § 74 Auflösung [1]. (1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. (2) 1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der f

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Ausgabe, 74., neubearb. Aufl., Red.-Schluss: §§ 1 - 1296 BGB: 1. Oktober 2014, §§ 1297 - 2385 BGB und Nebengesetze: 15. Oktober 2014. Verleger, München : Beck. Erscheinungsjahr, 2015. Umfang/Format, XXXIV, 3198 S. ; 25 cm. EAN, 9783406670008. Rechtstand,

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 74

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 74 BGB
    § 74 Abs. 1 BGB oder § 74 Abs. I BGB
    § 74 Abs. 2 BGB oder § 74 Abs. II BGB
    § 74 Abs. 3 BGB oder § 74 Abs. III BGB

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