(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) (weggefallen)
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22.10.2014 - Verzeichnis der Bearbeiter der 74. Auflage. Dr. Peter Bassenge (seit 35. Auflage):. BGB §§ 854–1296. EGBGB Art. 96, 120, 124, 181, 182, 184, 187,. 189, 229 § 18 Abs. 2 und 3, § 21. Unterlassungsklagengesetz. Erbbaurechtsgesetz. Wohnungseigen
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01.06.2017 - tet werden kann. Mit dem in § 74 SGB XII verankerten Tatbestandsmerkmal „Verpflichteter“ wird eine Individualisierung des Anspruchsinhabers ermöglicht. Der Gesetzgeber hat – unabhängig von den Vorschriften des SGB XII – grundsätzlich im BGB
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13.11.2015 - 31a BGB begrenzt dabei nicht die Außenhaftung gegenüber Dritten, sondern allein die Innenhaftung des. Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern (Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 31a Rn. 4). 28. Mit dieser Reg
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Entgangener Gewinn; § 252 BGB. •. Mangelfolgeschäden. •. Schadensminderungspflicht; § 254 BGB. •. Auch neben Rücktritt möglich. •. Art der Pflichtverletzung unerheblich; auch Nebenpflichten. •. Verschuldensunabhängig; aber. Befreiungsgründe. •. Grenze Vo
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anzumelden (§§ 74, 76, 77 BGB). Der Anmeldung ist eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss der Auflösung und dem Beschluss über die Bestellung der Liquidatoren unter Bestimmung ihrer Vertretungsberechtigung beizufügen. Die Ve
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(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit.
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Kapitel 2: Eingetragene Vereine. § 74 Auflösung [1]. (1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. (2) 1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der f
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Ausgabe, 74., neubearb. Aufl., Red.-Schluss: §§ 1 - 1296 BGB: 1. Oktober 2014, §§ 1297 - 2385 BGB und Nebengesetze: 15. Oktober 2014. Verleger, München : Beck. Erscheinungsjahr, 2015. Umfang/Format, XXXIV, 3198 S. ; 25 cm. EAN, 9783406670008. Rechtstand,
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