(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
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https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/bayernsport_archiv/recht/bayspo_r...
08.03.2016 - laut der (neuen) Satzung beizufügen (§ 71 Abs. 1 S. 3 BGB). In dem. Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Be- stimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständ
http://www.djt.de/fileadmin/downloads/71/Beschluesse_gesamt.pdf
BGB geschaffen werden. Wo besondere Sachprobleme durch die Spezifika digitaler Inhalte auftreten, sind Sonderregelungen einzufügen. angenommen 29:2:3. 3. Haben Verträge über digitale Inhalte den Charakter von Dauerschuld- verhältnissen, soll der Gesetzge
https://www.ihk-saarland.de/ihk-saarland/Integrale?MODULE=Frontend.Media&ACTION...
Durch die Änderung 2014 wurde der §312j BGB neu hinzugefügt. Die Regelungen in. §312j BGB entspricht weitestgehend dem früheren §312g BGB: „(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den A
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Vereinsregister eingetragen worden ist => § 71 (1) BGB. Unterschieden werden muss zwischen: • der einfachen Satzungsänderung: Satz 1. • der Zweckänderung: Satz 2. § 34 Ausschluss vom Stimmrecht. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussf
http://www.przytulla.de/sites/default/files/Vereinsgr%C3%BCndung%20Merkblatt_0....
Versammlungsprotokolls in Ur- und Abschrift (§ 71 Abs. 1 BGB). Die Anmeldung von Veränderungen muss schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes (§ 26 BGB) in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. 7 Das Proto
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?40637-Satzungs%E4nderung-und-ne...
10.11.2009 - Satzungsänderung und -neufassung nach § 71 BGB n.F.. Gestern hat mich eine verzweifelte Notarsangestellte angerufen und mir dann anschließend auch Unterlagen gefaxt: Sie hat von einem hessischen Registergericht eine Zwischenverfügung erhalte
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_71/
71 Änderungen der Satzung [1]. (1) 1Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. 2Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 3Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-18768?hl=...
Bezieht sich die Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins auf einen gem § 71 II, § 64 BGB eintragungspflichtigen Umstand (etwa Name des Vereins oder Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes), so reicht für die (schlagwortartige) nähere Bez
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