Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
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13 U 69/05. 12 O 231/04 Landgericht Hannover. Verkündet am. 8. Dezember 2005. Domainrecht,. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In dem Rechtsstreit. Thomas Rechtsanwalt in Hamburg,. Beklagter und Berufungskläger,. Prozessbevollmä
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BGB. Finanzamt. § 69, 34 AO. Gläubiger. Freistellungsanspr. § 31 a (2) BGB. § 31 BGB. e.V.. Vorstand § 266 a StGB. Sozialversicherungs- träger. Innenregress. § 823 (2) BGB. § 31 a (1) BGB. § 42 (2) BGB. Gläubiger. Insolvenzverwalter/. Gläubiger. Gläubige
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https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91717.htm
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
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Bürgerliches Gesetzbuch : BGB, 2012, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-63429-1, portofrei.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/69/
69 BGB - § 69 Nachweis des Vereinsvorstands Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung.
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Gesetzestext Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt. Rz. 1 Der Registerauszug legitimiert den Vorstand auch im Hinblick au
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Rz. 12 Eine entsprechende Anwendung der BGB-Vorschriften wird in § 69 Abs. 1 Satz 3 angeordnet. Dabei ist allerdings zu differenzieren. Anders als § 61 Satz 2 SGB X, der die BGB-Vorschriften ohne Einschränkungen für anwendbar erklärt, bestimmt Abs. 1 Sat