§ 69 BGB, Nachweis des Vereinsvorstands
Paragraph 69 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.


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§ 69 BGB Nachweis des Vereinsvorstands Bürgerliches Gesetzbuch

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Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

Bürgerliches Gesetzbuch : BGB | 69., überarbeitete Auflage, 2012 ...

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Bürgerliches Gesetzbuch : BGB, 2012, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-63429-1, portofrei.

§ 69 BGB - Nachweis des Vereinsvorstands - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/69/
69 BGB - § 69 Nachweis des Vereinsvorstands Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung.

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 69 BGB
    § 69 Abs. 1 BGB oder § 69 Abs. I BGB

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