§ 66 BGB, Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
Paragraph 66 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.


(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.


Benachbarte Paragraphen


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66 Bekanntmachung der Eintragung. § 67 Änderungen des Vorstandes im Vereinsregister eintragen. § 68 Publizitätswirkung des Vereinsregisters. § 69 Registerauszug als Nachweis für den Vorstand. § 70 Vereinsregistereintrag: Beschränkung der Vertretungsmacht


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§ 66 BGB Bekanntmachung der Eintragung und ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91714.htm
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen. (2) Die mit der Anmeldung.

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 66 – Bekanntmachung der Eintragung. (1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informatio

§ 66 BGB - Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von ...

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Bürgerliches Gesetzbuch: BGB | Palandt | 77. Auflage, 2017 | Buch ...

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Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 2018, Buch, Kommentar, 978-3-406-71400-9, portofrei.

Bürgerliches Gesetzbuch BGB - Beck Texte - 66. Auflage in Berlin ...

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11.02.2018 - Hab meinen Schrank ausgemistet und dieses durchaus nützliche Buch gefunden. In meinen Anzeigen sind...,Bürgerliches Gesetzbuch BGB - Beck Texte - 66. Auflage in Berlin - Lichtenberg.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 66

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 66 BGB
    § 66 Abs. 1 BGB oder § 66 Abs. I BGB
    § 66 Abs. 2 BGB oder § 66 Abs. II BGB

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