§ 64 BGB, Inhalt der Vereinsregistereintragung
Paragraph 64 Bürgerliches Gesetzbuch

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.


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§ 64 BGB Inhalt der Vereinsregistereintragung Bürgerliches Gesetzbuch

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Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

Kommentierung zu § 64 BGB –Inhalt der Vereinsregistereintragung ...

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64 Inhalt der Vereinsregistereintragung. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

BGB § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung - NWB Datenbank

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Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Rz. 1 Die Vorschrift nennt die eintragungspflichtigen Tatsachen. Ohne Eintragung des Namens u


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 64

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 64 BGB
    § 64 Abs. 1 BGB oder § 64 Abs. I BGB

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