§ 59 BGB, Anmeldung zur Eintragung
Paragraph 59 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.


(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.


(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.


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Fall 1 (vereinfacht nach Köhler, BGB – AT, PdW 1, Fall 61). Frau Vetter (V) verkaufte mittags ein Altarblatt aus dem Nachlaß ihres Onkels, Nazarenerschule, den hl. Franziskus darstellend, für € 1.000,- an den Antiquitätenhändler Kaufmann (K). Es wurde ve


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und ergänzend den nachgiebigen Vorschriften des BGB, wenn die Satzung keine. Regelung trifft. Die Satzung eines e. V. muss schriftlich vorliegen => § 59 (3) BGB. § 26 Vorstand; Vertretung. (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus m

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26.07.2000 - a) Vorteilswegfall, § 1019 S. 1 BGB. Zur Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB ist anerkannt, daß ein Erlöschensgrund außerhalb rechtsgeschäftlicher Tatbestände und der gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle. (vgl. hierzu etwa Palandt/Bassen

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BGB) zu unterzeichnen. Die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt werden. (§ 77 BGB). Der Anmeldung sind beizufügen: Original und Abschrift der Satzung und der. Urkunden über die Bestellung des Vorstandes (Gründungsprotokoll – § 59 Abs. 2 BGB).

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Verlangt wird die Anmeldung durch alle Mitglieder des Vorstandes (§§ 26 und 59 BGB), selbst wenn die Satzung Einzelvertretung zulässt. Dies ist jedoch streitig. Zur Anmeldung verpflichtete Vorstandsmitglieder sind nur Personen, die zur gerichtl. und auße


Webseiten zum Paragraphen

§ 59 BGB Anmeldung zur Eintragung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91709.htm
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein.

NRW-Justiz: § 59 Abs. 3 BGB

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Registers...
Webportal des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_59/
59 Anmeldung zur Eintragung [1]. (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliede

NRW-Justiz: § 59 Abs. 2 BGB

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Registers...
Webportal des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

NRW-Justiz: § 59 Abs. 1 BGB

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Registers...
Webportal des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 59

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 59 BGB
    § 59 Abs. 1 BGB oder § 59 Abs. I BGB
    § 59 Abs. 2 BGB oder § 59 Abs. II BGB
    § 59 Abs. 3 BGB oder § 59 Abs. III BGB

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