§ 56 BGB, Mindestmitgliederzahl des Vereins
Paragraph 56 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Frage 1: Rechtslage hinsichtlich des Ringes A ... - Alpmann Schmidt

http://alpmann-schmidt.de/downloads/SachenRL%C3%B6sung.pdf
Die wegen des Rechtsgedankens der § 173 BGB, § 54 III HGB erforderliche Gutgläu- bigkeit liegt bei J ebenfalls vor, so daß der Tatbestand des § 56 HGB erfüllt ist. R muß sich so behandeln las- sen, als habe V Vollmacht zur Übereignung des Ringes gehabt.

„Der unwillige Verkäufer“ I. Anspruch E gegen K aus § 985 BGB 1. K ...

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
BGB: 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters. 2. in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip gewahrt, da aus den Umständen ersichtlich, dass nicht L, sondern E Vertragspartner werden soll, § 164 I 2. BGB)). 3. im Rahmen der Vertretungsmacht? Wegen § 56 H

Dokumentnummer: 11316 letzte Aktualisierung - beim Deutschen ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/bdf7c5cd-669b-4d5a-a855-52f85dd2b284/11316.pdf
Dokumentnummer: 11316 letzte Aktualisierung: 21.05.2003. InsO §§ 80, 56, 117; BGB §§ 164, 167. Erteilung einer Generalvollmacht durch den Insolvenzverwalter. I. Sachverhalt. Der Insolvenzverwalter A erteilte in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen de

Übungsfall: Missglückter Freundschaftsdienst - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_4_596.pdf
Sieht man in § 56 BGB einen Fall der. Rechtsscheinvollmacht in Form der Kundgabe der Be- vollmächtigung, so bietet es sich an, §§ 171, 173 BGB entsprechend heranzuziehen. Sieht man in § 56 HGB eine eigenständige handelsrechtliche Regelung oder gar einen.

Übersicht 22 - Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
56 HGB und redlicher Erwerb, §§ 932, 935 BGB, sowie §. 54 III HGB analog. Damit der Zweck des § 56 HGB erfüllt werden kann, ist es unabdingbar, dass § 56 HGB das Abhandenkommen iSv § 935 I 1 BGB überwindet! Eine Weggabe durch einen Ladenangestellten im R


Webseiten zum Paragraphen

§ 56 BGB Mindestmitgliederzahl des Vereins Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91706.htm
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

§§ 56 bis 59 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=56-59&ag=6597
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,; 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,; 3. über die Bildung des Vorstands,; 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitglied

BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_56/
20.07.2017 - ... 54 Nicht rechtsfähige Vereine · § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung · § 55a Elektronisches Vereinsregister · § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins · § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung · § 58 Sollinhalt der Vereins

§ 56 BGB, Mindestmitgliederzahl des Vereins - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/56
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. § 55a BGB, Elektronisches Vereinsregister · § 57 BGB, Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung · Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl der Steuerklasse · Steue

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 56 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. Rz. 1 Diese Ordnungsvorschrift soll verhindern, dass unbedeutende Idealvereine Rechtspersönlichkeit erlangen. Das Registergericht prüft die Anzahl anhand der Unterz


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 56

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 56 BGB
    § 56 Abs. 1 BGB oder § 56 Abs. I BGB

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