§ 54 BGB, Nicht rechtsfähige Vereine
Paragraph 54 Bürgerliches Gesetzbuch

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB §§ 21 - 79 1. Allgemeine Ausführungen 2. Textauszug ...

http://www.schuetzen1912.de/pdf/BGB_21-79.pdf
02.02.2002 - d) Nicht rechtsfähiger Verein (§§ 21–54 BGB finden hier Anwendung). Ein Verein, der nicht auf eine der unter B) und C) genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person; auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften fü

Vereinsrecht - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
29.10.2010 - BGB. • Abgrenzung nach Eintragung des Vereins. § 54 BGB Nicht rechtsfähige Vereine. 1Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. 2Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vere

Der Rechtsstatus nicht eingetragener Vereine und ihrer ... - cloeser.org

http://www.cloeser.org/ext/Rechtsstatus_nicht_eingetragener_Vereine.pdf
Sie werden als „nicht rechtsfähige Vereine“ (§ 54 BGB) oder treffender schlicht als „nicht eingetragene Vereine“2 bezeichnet. • auf nicht eingetragene Vereine ist gem. § 54 Satz 1 BGB eigentlich das Recht der GbR (§§ 705 ff. BGB) anzuwen den. Einzelne Re

Die Haftung des Vorstands eines nicht ... - BKV-Wuppertal

http://bkv-wuppertal.net/fileadmin/uploads/bkv/Dokumente/Haftung.pdf
Bereits vor geraumer Zeit hat die Rechtsprechung abweichend vom ausdrücklichen Wortlaut des § 54 Satz 1 des. Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entschieden, dass bei einem nicht eingetragenen Verein dessen Mitglieder nicht wie die Gesellschafter einer Gesel

volltextservice - WINHELLER Rechtsanwälte

https://www.winheller.com/fileadmin/redaktion/NewsletterPDFs/nonprofitrecht/LG_...
Die Voraussetzungen des § 54 Satz 2 BGB lägen vor. Der VSM S e. V. sei ein eingetragener, nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB. Bei der Fußballabteilung könne es sich um einen unselbständigen Teil des Gesamtvereins oder um einen nichtrechts


Webseiten zum Paragraphen

§ 54 BGB Nicht rechtsfähige Vereine Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91703.htm
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde.

Überfällige Gesetzesänderungen (2): § 54 BGB Der nicht rechtsfähige ...

http://www.rechtsanwalt-news.de/gesetze-und-urteile/ueberfaellige-gesetzesaende...
04.04.2008 - Ein weiterer Parapraph des Bürgerlichen Gesetzbuches, dessen Änderungsbedürftigkeit seit langer Zeit feststeht ist § 54 BGB. § 54 BGB Der nicht rechtsfähige Verein. Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Ge

Der nicht rechtsfähige Verein - Alles nur Spaß? - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/nicht-rechtsfaehiger-verein/
Definition. Der nicht rechtsfähige Verein ist in § 54 BGB geregelt und teilt sich viele Merkmale mit dem rechtsfähigen Verein. So handelt es sich auch beim nicht rechtsfähigen Verein um eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Zahl von Personen

Kommentierung zu § 54 BGB –Nicht rechtsfähige Vereine– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-1/Kapitel-1/Nich...
54 Nicht rechtsfähige Vereine. Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde p

§ 54 BGB - Nicht rechtsfähige Vereine - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/54/
54 BGB - § 54 Nicht rechtsfähige Vereine Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 54

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 54 BGB
    § 54 Abs. 1 BGB oder § 54 Abs. I BGB

  • Werbung