§ 51 BGB, Sperrjahr
Paragraph 51 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.


Benachbarte Paragraphen


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Merkblatt für die Auflösung und Liquidation des Vereins - Ziel im Visier

http://www.ziel-im-visier.de/img/VS_Organisation/Merkblatt_zur_Aufloesung_und_L...
51 BGB). Sowohl die Gerichtskosten für die Löschungseintragung als auch die Kosten für die. notarielle Anmeldung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens des. Vereins sind zurückzubehalten. Nach Ablauf dieses Sperrjahres ist dann die Beendigung


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11254 Erstelldatum: 17.10.2001 BGB §§ 1177, 2113

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/238d2d29-fb35-4691-9dc8-e9ca223b854c/11254.pdf
17.10.2001 - BGB §§ 1177, 2113; GBO §§ 19, 51. Löschung einer zur Eigentümergrundschuld gewordenen Hypothek aufgrund Bewilligung des Vorerben. I. Sachverhalt: Als Eigentümer eines Grundstücks ist X eingetragen. Bezüglich eines Miteigentumsanteils ist X j

Die Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozial- leistungsträger mit ...

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/227492/public...
51 SGB I enthält aber keine eigene Definition des Begriffs „Auf- rechnung“, sondern geht grundsätz- lich von dem im bürgerlichen Recht. (§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch –. BGB) entwickelten Rechtsinstitut aus und regelt lediglich die für das Sozial- re

Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre - Gemeinde Sinntal

https://www.sinntal.de/m_1371
Auskunftssperre nach §51 Abs. 5 Nr. 2 BMG (Schlüssel 1). (Adoptionspflegeverhältnis gem. § 1758 Abs. 2 BGB). Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG auf Antrag des Betroffenen (Schlüssel 3). (bei Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähn

BGB II: Sachenrecht - Toc - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/64/b4/b3/9783170253162_inh.pdf
d) Haftungsverschärfungen (§ 992 BGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44. 3. Anspruch des unberechtigten Besitzers gegen den Eigentümer auf Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) . . . . . . 46. 4. Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch (§§ 1004, 906 BGB)

48-51__soffner.qxd

https://www.uni-hannover.de/fileadmin/luh/content/alumni/unimagazin/2007/07_1_2...
Das spezielle Reisevertrags- recht findet nur Anwendung auf Reiseverträge. Das sind nach § 651 a Abs. 1 S. 1 BGB. Verträge zwischen einem Rei- senden und einem Reisever- anstalter über die Erbringung einer »Gesamtheit von Reise- leistungen«. »Reise« mein


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§ 51 BGB Sperrjahr Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91700.htm
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

Recherchieren Sie kostenfrei - Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das ...

https://www.juris.de/purl/gesetze/BGB_!_51
Zu § 51 BGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 51 BGB wird von zwei Entscheidungen zitiert. § 51 BGB wird von 35 Vorschriften des Bundes zitiert. § 51 BGB wird von zehn Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 51 BGB wird von fünf Komment

.§ 51 BGB Sperrjahr - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/51-BGB-Sperrjahr_60543
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der R.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 51 – Sperrjahr ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. Rz. 1 Die einjährige Verteilungssperre wirkt gläubigerschützend. V

Arbeitgeberbewertungen für BGB Group | Glassdoor.de

https://www.glassdoor.de/Bewertungen/BGB-Group-Bewertungen-E271026.htm
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 51

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 51 BGB
    § 51 Abs. 1 BGB oder § 51 Abs. I BGB

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