§ 50 BGB, Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
Paragraph 50 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.


(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.


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Ansprüche anzumelden, § 50 BGB. Zum Bekanntmachungsblatt und zum Text der Veröffentlichung be- achten Sie bitte den Anhang auf Seite 2. b) Einziehung eventueller Forderungen c) Begleichung eventueller Verbindlichkeiten (Schulden) d) Beendigung laufender

Merkblatt für die Auflösung und Liquidation ... - Amtsgericht Stendal

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Weiterhin ist die Auflösung des Vereins durch die Liquidatoren einmalig öffentlich bekannt zu machen (§ 50 BGB). In der Bekanntmachung sind die Gläubiger des Vereins zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der

VV BGB 50 21 - Anlage A160102 - Lfg 2 - 2009 11 18 - Rhein-Erft-Kreis

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18.11.2009 - Aktenzeichen. Bezeichnung des/der Sozialhilfe Nachfragenden. Unterhaltssachbearbeiter/-in. 50/21-50. Zeitraum von ... bis ... Datenschutzrechtliche Belehrung gemäß § 67a Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X): Die Erhebung der nachfolgenden

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BGB § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation - NWB ...

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Dass ein Gericht strengere Anforderungen angelegt hat als der BGH in seiner neueren Rechtsprechung zu den Begründungserfordernissen bei einer auf die speziellen Kündigungsgründe des § 543 II 1 Nr. 3 BGB gestützten Kündigung, begründet keinen Verstoß gege


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 50

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 50 BGB
    § 50 Abs. 1 BGB oder § 50 Abs. I BGB
    § 50 Abs. 2 BGB oder § 50 Abs. II BGB

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