(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
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49. I. Haustürgeschäfte ........................................................................................ 49. II. Fernabsatzgeschäfte................................................................................... 49. III. E-Commerce: Vertragss
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6 U 49/12____. 7 O 522/11. Landgericht. Mannheim. Verkündet am. 13. März 2013. Köhler, JHSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle .... aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der. Funktionsbereich des Unternehmens ausnah
http://www.un.org/depts/german/gv-49/ar49015.pdf
... den Punkt "ZtIS!tJ!lmenarbeitzwischen den. Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten" in die vorläufige Thgesordaung ihrer filDfzigsten Thgung aufzunehmen. 57. Plenarsitvmg. 15. November 1994. 49/15. Zusammenarbeit zwischen den Vereinten
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26.09.2005 - letzte Aktualisierung: 26.09.2005. GmbHG §§ 51, 49; BGB §§ 1629, 1795, 181. Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Beteiligung eines minderjährigen. Gesellschafters gegenüber dem bei der Beschlussfassung gem. § 181 BGB ausgeschlosse
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10.11.2017 - 1. Dr. Michael Grimm. Düsseldorf, 10.11.2017. Stolperfallen bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln für ärztliche BGB‐Gesellschaften. Tagung der Arbeitsgruppen Berufsrecht und Vertragsgestaltung der ARGE Medizinrecht des DAV. A. Geschäftsfüh
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91698.htm
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_49/
20.07.2017 - ... 46 Anfall an den Fiskus · § 47 Liquidation · § 48 Liquidatoren · § 49 Aufgaben der Liquidatoren · § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation · § 50a Bekanntmachungsblatt · § 51 Sperrjahr · § 52 Sicherung für Gläubiger · § 53 Schadens
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. 2Zur Beendigung sch
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