§ 49 BGB, Aufgaben der Liquidatoren
Paragraph 49 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.


(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Zivilrecht II - Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

https://zwr.wiwi.uni-kl.de/fileadmin/zwr.wiwi.uni-kl.de/semesterunabh._dateien/...
49. I. Haustürgeschäfte ........................................................................................ 49. II. Fernabsatzgeschäfte................................................................................... 49. III. E-Commerce: Vertragss

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 49/12, Domaininhaber und ...

https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/olg-karlsruhe_6-u-49-12_urteil-domai...
6 U 49/12____. 7 O 522/11. Landgericht. Mannheim. Verkündet am. 13. März 2013. Köhler, JHSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle .... aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der. Funktionsbereich des Unternehmens ausnah

IL R""""""'-ohne tlbei weisung an einen lIauJdao=bgB

http://www.un.org/depts/german/gv-49/ar49015.pdf
... den Punkt "ZtIS!tJ!lmenarbeitzwischen den. Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten" in die vorläufige Thgesordaung ihrer filDfzigsten Thgung aufzunehmen. 57. Plenarsitvmg. 15. November 1994. 49/15. Zusammenarbeit zwischen den Vereinten

GUTACHTEN Dokumentnummer: 13177 letzte Aktualisierung: 26.09 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/db601188-5c28-499a-aca5-f4b030df9d8d/13177.pdf
26.09.2005 - letzte Aktualisierung: 26.09.2005. GmbHG §§ 51, 49; BGB §§ 1629, 1795, 181. Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Beteiligung eines minderjährigen. Gesellschafters gegenüber dem bei der Beschlussfassung gem. § 181 BGB ausgeschlosse

Stolperfallen bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln für ärztliche BGB ...

http://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2017/11/agmedr-duesseldorf-20171...
10.11.2017 - 1. Dr. Michael Grimm. Düsseldorf, 10.11.2017. Stolperfallen bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln für ärztliche BGB‐Gesellschaften. Tagung der Arbeitsgruppen Berufsrecht und Vertragsgestaltung der ARGE Medizinrecht des DAV. A. Geschäftsfüh


Webseiten zum Paragraphen

§ 49 BGB Aufgaben der Liquidatoren Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91698.htm
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur.

BGB § 49 Aufgaben der Liquidatoren - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_49/
20.07.2017 - ... 46 Anfall an den Fiskus · § 47 Liquidation · § 48 Liquidatoren · § 49 Aufgaben der Liquidatoren · § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation · § 50a Bekanntmachungsblatt · § 51 Sperrjahr · § 52 Sicherung für Gläubiger · § 53 Schadens

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 49 – Aufgaben ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. 2Zur Beendigung sch

bgb Ingenieur GmbH | Baumanagement, Geotechnik, Ingenieurbau ...

http://www.bgb-ingenieure.de/impressum/impressum.html
Impressum. bgb Ingenieur GmbH. Weinbergstraße 1. D-34117 Kassel Tel.: +49 (0) 561 997913-0. Fax: +49 (0) 561 997913-88. E-Mail: office@bgb-ingenieure.de www.bgb-ingenieure.de. Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Dipl.-Biol. Alexandra Ebeler Dipl.-G

OSIANDER.de - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.osiander.de/webdb/index.cfm?osiaction=details&id=KNO1972122100581&s...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), | online kaufen auf OSIANDER.de.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 49

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 49 BGB
    § 49 Abs. 1 BGB oder § 49 Abs. I BGB
    § 49 Abs. 2 BGB oder § 49 Abs. II BGB

  • Werbung