§ 57 BGB, Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Paragraph 57 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.


(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.


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§ 57 BGB Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung Bürgerliches ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91707.htm
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine.

Vereinssatzung | Vereinsrecht.de

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Wichtig ist, dass der Verein keine „Mustersatzung“ blind übernehmen sollte. Gerade die Satzung des Vereins ist wichtig und sollte genau auf die Bedürfnisse des Vereins abgestimmt sein. Ausgehend von den Regelungen des BGB wird zwischen den Mindesterforde


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 57

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 57 BGB
    § 57 Abs. 1 BGB oder § 57 Abs. I BGB
    § 57 Abs. 2 BGB oder § 57 Abs. II BGB

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