§ 58 BGB, Sollinhalt der Vereinssatzung
Paragraph 58 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.
über die Bildung des Vorstands,
4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Antragsstellerin - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/aemter/jugendamt/beis...
Antrag auf Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister gemäß § 58 a SGB VIII ... dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), 2. wenn sie einander heiraten oder 3. soweit ihnen das Familiengericht die elterlich


PDF Dokumente zum Paragraphen

Mustersatzung für eingetragene Vereine Mustersatzung - Paritätischer ...

http://www.paritaetischer-hannover.de/fileadmin/Dateien-Pari/PDF/Mustersatzung....
8) Regelungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder müssen wegen § 58 Nr. 1 BGB in die Satzung aufgenommen werden. 9) Gegebenenfalls ergänzen: und jede juristische. Gegebenenfalls hinsichtlich fördernder und Ehrenmitglieder ergänzen, wodurch sich

Leitfaden zum Vereinsrecht - Justiz MV

http://www.mv-justiz.de/dokumente/Service/0_Leitfaden_Vereinsrecht.pdf
Zwar handelt es sich bei § 58 BGB nur um eine bloße „SollVorschrift“. Ein Verein darf allerdings vom Registergericht nach § 60 BGB nicht eingetragen werden, wenn seine Satzung diese Bestimmungen nicht enthält. c) Kann-Inhalt der Vereinssatzung. Im Übrige

BGB-Vereinsrecht 2014

http://www.gruenberg.de/d_pdf/1387792191_Vortrag%20zum%20BGB-Vereinsrecht%20201...
58 BGB. * Ein – und Austritt der Mitglieder. * ob und welche Beiträge zu leisten sind. * Bildung des Vorstandes. * Einberufung. Mitgliederversammlung. * Form der Berufung. * Beurkundung der Beschlüsse ...

Grundlagen des Vereinsrechts - VIBSS

http://www.vibss.de/fileadmin/Vereinsmanagement/Download/VIBSS-Infopapiere/IP_G...
6.2 Soll-Inhalt der Vereinssatzung (§ 58 BGB). 16. 6.2.1 Eintritt und Austritt der Mitglieder. 16. 6.2.2 Die Erhebung von Beiträgen. 16. 6.2.3 Die Bildung des Vorstands. 16. 6.2.4 Voraussetzungen und Form der Einberufung der. Mitgliederversammlung. 17. 6

Leitfaden zum Vereinsrecht - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Leitfaden_Vereinsrecht.pdf?__bl...
Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins soll nach § 58 BGB. Bestimmungen enthalten über: ▫ den Eintritt und Austritt der Mitglieder,. ▫ die Beitragspflichten (ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind),. ▫ die Bildung des Vorstand


Webseiten zum Paragraphen

Vereinssatzung | Vereinsrecht.de

http://www.vereinsrecht.de/vereinssatzung.html
Bildung (§ 58 Nr. 3 BGB) Zusammensetzung Amtsdauer mit Übergangsklausel, Selbstergänzungsbefugnis Aufgaben Vertretungsbefugnis (§ 26 Abs. 2 BGB) Einzel-/ Gesamtvertretung Beschlußvoraussetzungen z.B. Besetzungs-/Anwesenheitsquorum Versammlung via Kommuni

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 58 – Sollinhalt der ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3. über die Bildung des Vorstands, 4. über ...

§ 58 BGB Sollinhalt der Vereinssatzung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91708.htm
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3. über die Bildung des Vorstands, 4. über die Voraussetzungen,

Kommentierung zu § 58 BGB –Sollinhalt der Vereinssatzung– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-1/Kapitel-2/Soll...
58 Sollinhalt der Vereinssatzung. Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,; 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,; 3. über die Bildung des Vorstands,; 4. über die Vorauss

bundesverband deutscher vereine & verbände e.V. | Das Statut des ...

http://www.bdvv.de/recht/satzungsrecht.htm
Es steht jedoch dem Verein frei, einen anderen Sitz festzulegen. Darüber hinaus muss sich nach § 57 Abs. 1 BGB aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Aus § 58 BGB ergibt sich der folgende Sollinhalt einer Satzung: 1. Eintritt u


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 58

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 58 BGB
    § 58 Abs. 1 BGB oder § 58 Abs. I BGB

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