Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
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http://www.zhh.de/uploads/zhh_information/2014/titel/Zahlungsfristen.PDF
29.07.2014 - Zahlungsfristen. Paragraph 271a BGB regelt die Zah- lungsfristen. Bei Geschäften zwischen. Un ternehmen gilt eine Frist von 60. Tagen. Soll die Frist länger sein, dann muss dies ausdrücklich vereinbart wer- den und darf den Gläubiger nicht u
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/3654f084-fa24-498c-a6ac-58b4ca1cbd5b/sonnenko...
19.12.2001 - det werden müssen (Staudinger/Dilcher, § 94 BGB Rn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 94 BGB Rn. 2). Gem. § 94 Abs. 2 BGB wird eine Sache auch dann we- sentlicher Bestandteil eines Gebäudes, wenn sie zur Herstellung des Gebäudes m
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_24__Gese...
BGB. I. Erwerb nach § 946 BGB (Grundstücksverbindung). Beachte: § 946 BGB ist unabdingbar! 1. Voraussetzungen a) Bewegliche Sache b) Verbindung mit dem Grundstück (Realakt) ... Erwerb nach § 947 BGB (Verbindung mit beweglicher Sache) ... BGH: (+), bei Ve
http://www.lsbh-vereinsberater.de/fileadmin/media/Recht/Allgemein/Buergerliches...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug zum Vereinsrecht -. Zweiter Titel. Juristische Personen. I. Vereine l. Allgemeine Vorschriften. § 21. [Nichtwirtschaftlicher Verein]. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich
http://www.nbmb-online.de/no_cache/der-grosse-ratgeber/?tx_abdownloads_pi1%5Bac...
Auch die Regelungen des § 58 BGB sind nach § 60 BGB zwingender. Satzungsbestandteil, auch wenn diese als "Soll-Bestimmungen" bezeichnet werden. § 59 Anmeldung zur Eintragung. (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung si
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91710.htm
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/60
... 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine. Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Zu § 60: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145). § 59
https://gesetze-in-app.de/BGB/60
OLG Nürnberg, Beschluss vom 3.4.2015, Az. 12 W 882/15 Zurückweisungsgründe und damit Gegenstand der Prüfungspflicht sind dabei nicht nur die (etwa in § 60 BGB) ausdrücklich genannten Vorschriften, sondern alle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil d
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Registers...
Aktueller Inhalt: § 60 BGB: „Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.“ ...
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Rz. 1 Die registergerichtliche Prüfungspflicht erstreckt sich auf die Voraussetzungen der §§ 56–59 und auf die allg