§ 65 BGB, Namenszusatz
Paragraph 65 Bürgerliches Gesetzbuch

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 65 BGB Namenszusatz Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91713.htm
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz.

§ 65 BGB, Namenszusatz - Steuernetz

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Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein". § 64 BGB, Inhalt der Vereinsregistereintragung · § 66 BGB, Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von… Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl der Steuerklasse · S

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    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 65

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 65 BGB
    § 65 Abs. 1 BGB oder § 65 Abs. I BGB

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