§ 72 BGB, Bescheinigung der Mitgliederzahl
Paragraph 72 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.


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Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht von. Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014. Kohlhammer 2014 .... 69 dd) Zurechenbarkeit: Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB) . 70 ee) Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) . . . . . .

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Prozessunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren. §§ 104 BGB, 72 SGG. Leitsatz: Zur Frage, wann trotz Prozessunfähigkeit des Klägers auf die Bestellung eines be- sonderen Vertreters verzichtet werden kann, wenn das Gericht die erhobene. Klage aus ande

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Dieses dem Gerechtigkeitsempfinden und der Zuweisungsfunktion des Eigentums widersprechende Ergebnis mag im Regelfall durch den Zweck der Verjährung, den. Schuldner vor einer Inanspruchnahme in schwieriger Beweisposition zu schützen und Rechtsfrieden zu


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§ 72 BGB Bescheinigung der Mitgliederzahl Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91720.htm
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

§ 72 BGB - Bescheinigung der Mitgliederzahl - openJur

https://openjur.de/g/bgb/72.html
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

.§ 72 BGB Bescheinigung der Mitgliederzahl - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/72-BGB-Bescheinigung-der-Mitgliederzahl_60565
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. Fassu.

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch 72. Auflage Buch - Weltbild.de

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§ 72 BGB, Bescheinigung der Mitgliederzahl - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/72
Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine. Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. Zu § 72: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 72

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 72 BGB
    § 72 Abs. 1 BGB oder § 72 Abs. I BGB

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