§ 75 BGB, Eintragungen bei Insolvenz
Paragraph 75 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen

1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4.
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.


(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

01 KK BGB AT Umschlag (16,75).indd - Alpmann Schmidt

https://www.alpmann-schmidt.de/Downloads/Leseproben/999588_web.pdf
AGB. ▫ Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung. ▫ Verjährung. Aus dem Inhalt: BGB A. T. 2018. KK KK. Alpmann Schmidt. 14. Auflage 2018. Lüdde. BGB AT. Karteikarten. ▫ Rechtsgeschäfte: – Willenserklärung, Abgabe und Zugang. – Auslegung. – Verträge. – Eins

BGB Fall 70 - 75n - Prof. Dr. Reinhard Singer

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2009ws/bgb/Fall_70-75.pdf
09.02.2010 - Fall 70: Titelkauf. R vereinbart mit H, dass dieser ihm gegen ein Entgelt von 125.000 US-Dollar die Ernennung zum Honorargeneralkonsul von Sierra Leone in Ungarn verschafft. Nachdem R entsprechend ernannt wurde, weigert er sich jedoch, das v

Verzugszins im BGB- und VOB-Vertrag ab Ausgabe 2002

https://www.lbb-bayern.de/fileadmin/quicklinks/Quick-Link-Nr-56400000-Verzugszi...
Datum. Basiszinssatz. Verzugszins nach. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Verträge mit Verbrauchern). Verzugszins nach. § 288 Abs. 2 BGB ab 01.01.2003. 1,97 %. 6,97 % ... 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B. Fassung 1998. Verzugszinsen nach. § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B. Fassung 2

300_Merkblatt_Die Abnahme - Mit neuer Rechtslage nach BGB ab 2018

http://www.maler-und-lackierer-innung.de/fileadmin/user_upload/Mitglieder/pdfs/...
lackierer. Seite 1 von 10. BUNDESVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ. Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt/Main. Telefon +49(69) 6 65 75 300, Telefax +49(69) 6 65 75 350 bvfarbe@farbe.de, www.farbe.de. Die Abnahme. Mit neuer Rechtslage nach BGB ab 2018 ! 1.

BGB

http://www.nbmb-online.de/no_cache/der-grosse-ratgeber/?tx_abdownloads_pi1%5Bac...
Zur Eintragung => § 75 BGB. Im Falle der Insolvenz des e. V. gelten die Vorschriften der => Insolvenzordnung. (InsO). Wann muss der Vorstand den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen? Dazu enthält § 42 BGB keine Regelung, sodass die Rechts


Webseiten zum Paragraphen

§ 75 BGB Eintragungen bei Insolvenz Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91723.htm
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von.

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch 75. Auflage Buch - Weltbild.de

https://www.weltbild.de/artikel/buch/bgb-buergerliches-gesetzbuch-75-auflage_20...
Bücher bei Weltbild.de: Jetzt BGB - Bürgerliches Gesetzbuch 75. Auflage bestellen und per Rechnung bezahlen bei Weltbild.de, Ihrem Bücher-Spezialisten!

Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 75. Auflage, 2016: Verlag ...

https://www.vw-online.eu/printmedien/buchempfehlungen/uebersicht/detailansicht/...
Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 75. Auflage, 2016. 'Buchcover von: '. Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 75. Auflage, 2016. XXXIV, 3.214 Seiten, in Leinen, 109,00 € inkl. Festschrift zur 75. Auflage mit 160 Seiten als Geschenk, ISBN 978-3-40

Bgb 75 Auflage eBay Kleinanzeigen

https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-bgb-75-auflage/k0
eBay Kleinanzeigen: Bgb 75 Auflage, Kleinanzeigen - Jetzt finden oder inserieren! eBay Kleinanzeigen - Kostenlos. Einfach. Lokal.

BGB § 75 Eintragungen bei Insolvenz - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_75/
75 Eintragungen bei Insolvenz [1]. (1) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 75

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 75 BGB
    § 75 Abs. 1 BGB oder § 75 Abs. I BGB
    § 75 Abs. 2 BGB oder § 75 Abs. II BGB

  • Werbung