(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
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AGB. ▫ Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung. ▫ Verjährung. Aus dem Inhalt: BGB A. T. 2018. KK KK. Alpmann Schmidt. 14. Auflage 2018. Lüdde. BGB AT. Karteikarten. ▫ Rechtsgeschäfte: – Willenserklärung, Abgabe und Zugang. – Auslegung. – Verträge. – Eins
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09.02.2010 - Fall 70: Titelkauf. R vereinbart mit H, dass dieser ihm gegen ein Entgelt von 125.000 US-Dollar die Ernennung zum Honorargeneralkonsul von Sierra Leone in Ungarn verschafft. Nachdem R entsprechend ernannt wurde, weigert er sich jedoch, das v
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Datum. Basiszinssatz. Verzugszins nach. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Verträge mit Verbrauchern). Verzugszins nach. § 288 Abs. 2 BGB ab 01.01.2003. 1,97 %. 6,97 % ... 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B. Fassung 1998. Verzugszinsen nach. § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B. Fassung 2
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lackierer. Seite 1 von 10. BUNDESVERBAND FARBE GESTALTUNG BAUTENSCHUTZ. Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt/Main. Telefon +49(69) 6 65 75 300, Telefax +49(69) 6 65 75 350 bvfarbe@farbe.de, www.farbe.de. Die Abnahme. Mit neuer Rechtslage nach BGB ab 2018 ! 1.
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Zur Eintragung => § 75 BGB. Im Falle der Insolvenz des e. V. gelten die Vorschriften der => Insolvenzordnung. (InsO). Wann muss der Vorstand den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen? Dazu enthält § 42 BGB keine Regelung, sodass die Rechts
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91723.htm
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von.
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75 Eintragungen bei Insolvenz [1]. (1) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1