§ 77 BGB, Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
Paragraph 77 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.


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Merkblatt für die Auflösung und Liquidation des Vereins - Ziel im Visier

http://www.ziel-im-visier.de/img/VS_Organisation/Merkblatt_zur_Aufloesung_und_L...
Vereinsregister anzumelden (§§ 74, 76, 77 BGB). Der Anmeldung ist eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung mit dem. Beschluss der Auflösung und dem Beschluss über die Bestellung der Liquidatoren. unter Bestimmung ihrer Vertretungsberechtigung


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Merkblatt für die Auflösung und Liquidation eines Vereins

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-gerichtsbarkeit...
77 BGB). Der Anmeldung ist eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversamm- lung mit dem Beschluss der Auflösung und dem Beschluss über die Bestellung der Liquidatoren unter Bestimmung ihrer Vertretungsberechtigung beizufügen. 4. Sperrjahr. Die Verteilun

Muster für die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister - BVVGF

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Gründungsversammlung beigefügt werden. 7. § 77 BGB sind Anmeldungen zum Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das heißt nach § 129 BGB, dass die Anmeldung schriftlich abgefasst und von dem Anmeldenden eigenhändig unterschrieben sein

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall EFZG § 3 77 § 3 ...

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77. § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf .... ein Entgeltfortzahlung

Merkblatt für die Auflösung und Liquidation ... - Amtsgericht Stendal

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anzumelden (§§ 74, 76, 77 BGB). Der Anmeldung ist eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss der Auflösung und dem Beschluss über die Bestellung der Liquidatoren unter Bestimmung ihrer Vertretungsberechtigung beizufügen. Die Ve

Allgemeiner Teil des BGB - Brox / Walker, Inhaltsverzeichnis

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des BGB. Begründet von. Dr. Hans Brox † ehem. Bundesverfassungsrichter, o. Professor der Rechte an der Universität Münster. (Westfalen) seit der 31. Auflage fortgeführt von. Dr. Wolf-Dietrich Walker. Universitätsprofessor an der Justus-Liebig-Universität


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Kommentierung zu § 77 BGB –Anmeldepflichtige und Form der ...

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77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen. Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben

§ 77 BGB Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91725.htm
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift.

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB (dtv 5001) - 77. Auflage 2016 - Soldan

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine › § 77

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 77 BGB
    § 77 Abs. 1 BGB oder § 77 Abs. I BGB

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