(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.
(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
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http://www.das-haus-der-braunschweigischen-stiftungen.de/fileadmin/user_upload/...
Einleitender Überblick: Warum „Stiftung“ sein, ohne Stiftung zu sein? Mögliche „Stiftungsersatzformen“. Treuhandstiftung; Stiftung e. V. Stiftung GmbH; Stiftung AG; European Foundation (EF). Zusammenfassung: Kriterien und praktische Bedeutung der Rechtsf
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
Berechtigt sind: Eigentümer; Vom Eigentümer zur Verfügung Berechtigte (§ 185 Abs. 1 BGB). (Ggf.: Verfügungsbefugnis). Nur anzusprechen, wenn Verfügungsverbote ersichtlich sind (z.B. § 80 Abs. 1 InsO); Nicht zu verwechseln mit dem Prüfungspunkt der „Berec
https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Untertitel 2 Stiftungen. BGB § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung. (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die. Anerkennung durch die zuständige Behörde des Land
http://www.meub.de/Inhalte/gesellschaftsrecht/Ges_formen_neu.pdf
Meub, Gesellschaftsrecht, Ges.formen.ueb. Gesellschaftsrecht. Grundformen des BGB. Spezialformen. Verein. §§ 21 ff BGB. Stiftung. §§ 80 ff BGB. Ges. bürgerl. Rechts. (BGB-Gesellschaft oder GbR). §§ 705 ff BGB. Gemeinschaft. §§ 741 ff BGB. Offene Handels-
http://www.stiftungsgesetze.de/pdfs/stiftungsgesetz-schleswig-holstein.pdf
Rechts (§§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), die ihren Sitz im Lande. Schleswig-Holstein haben. § 2. Anerkennung. Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche Anerkennung (§ 80 BGB) erteilt das M
https://zrsweb.zrs.rub.de/lehrstuhl/windel/wp-content/uploads/sites/12/2016/09/...
16.10.2014 - Brehm, Wolfgang. Allgemeiner Teil des BGB. 6. Auflage, Boorberg,. Stuttgart 2008, € 28,80. ISBN 978-3-415-03976-6. 4. Brox, Hans /. Walker, Wolf-Dietrich. Allgemeiner Teil des BGB. 38. Auflage, Vahlen,. Köln 2013, € 21,90. ISBN 978-3-8006-48
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/082/1408277.pdf
20.02.2002 - die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen ist, wenn diese. Voraussetzungen erfüllt sind. Für eine solche Regelung besteht die konkurrierende. Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das Stiftungsrecht der §§ 80 ff. BGB zählt traditionell zum Bere
http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Entstehung-eine...
80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung. (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. (2) Die Stiftung i
http://www.buzer.de/s1.htm?a=80-88&ag=6597
(2) 1Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
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23.02.2018 - Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 2018, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-72200-4, portofrei.
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http://www.ehrenamt-deutschland.org/gesetz/rechtsfaehige-stiftung.html
80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung. (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. (2) Die Stiftung i