§ 83 BGB, Stiftung von Todes wegen
Paragraph 83 Bürgerliches Gesetzbuch

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.


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rd_012_05012016_Basiszinssatz nach §247 Abs.2 BGB ab 1.1.2016

http://lkhg-thueringen.de/wp-content/uploads/2018/02/rd_012_05012016_Basiszinss...
Am 29. Dezember 2015 hat die Deutsche Bundesbank den Wert des Basiszinssatzes nach § 247 Abs. 2 BGB ab dem 1. Januar 2016 veröffentlicht (Anlage). Der Basiszins-satz beträgt demnach unverändert -0,83 % (zuvor -0,83 %) und wurde in der Ausgabe des Bundesa


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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
BGB § 83 Stiftung von Todes wegen. Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das. Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker bean

GUTACHTEN Dokumentnummer: 12139 letzte Aktualisierung - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ac8d1afd-c606-4249-b7fa-23cb895bdbf3/12139.pdf
Dokumentnummer: 12139 letzte Aktualisierung: 21.09.2006. BGB §§ 1954 ff.; InsO §§ 83, 92, 295. Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist für Erbschaftsausschlagung;. Auswirkungen des Insolvenzverfahrens. I. Sachverhalt. A ist gesetzlicher Erbe nac

Neue Verbraucherrechte für Deutschland - Info-Point Europa Hamburg

http://www.infopoint-europa.de/assets/Uploads/Beitraege-Rechtsreferendare/Franc...
Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2011 ... Bereits im Allgemeinen Teil des BGB wirkt sich die Neuregelung aus. Dort wird der. Verbraucherbegriff des § 13 BGB neu gefasst, um die sog.

Verzugszinsen im BGB- und VOB-Vertrag

https://www.lbb-bayern.de/fileadmin/quicklinks/Quick-Link-Nr-86200000-Verzugszi...
01.01.2018 - Datum. Basiszinssatz. Verzugszins nach. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Verträge mit Verbrauchern). Verzugszins nach. § 288 Abs. 2 BGB ab 01.01.2004 ... 0,83 %. 4,17 %. 8,17 % ab 01.07.2015. - 0,83 %. 4,17 %. 8,17 % ab 01.01.2016 ab 01.07.2016 ab

Rechtswegverweisung durch das Verwaltungsgericht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-58963?all=False
12.11.2013 - 839 BGB. § 83 Satz 2 VwGO. Art. 34 GG. § 173 VwGO. Leitsatz: 1. Auf den Fall einer Rechtswegverweisung durch das Verwaltungsgericht findet § 83 VwGO keine. Anwendung. Hierfür gelten vielmehr unmittelbar die für alle Gerichte einheitlichen Re


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Kommentierung zu § 83 BGB –Stiftung von Todes wegen– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Stiftung-von-To...
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgesc

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 83 – Stiftung von ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. 2Genügt da

LG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2012 - Az. 83 T 163/12 - openJur

https://openjur.de/u/413604.html
21.05.2012 - 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt eine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung einer Behandlung eines hiermit nicht einverstandenen einwilligungsunfähigen Betroffenen (Zwangsbehandlung) dar

Landkreis Oberallgäu - BGB

http://www.oberallgaeu.org/politik_verwaltung/verwaltung_im_ueberblick/glossar/...
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HwO § 83 Anwendbarkeit von Vorschriften der HwO und des BGB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136664_83/
30.06.2017 - 83 Anwendbarkeit von Vorschriften der HwO und des BGB. (1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung: § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Stiftungen › § 83

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 83 BGB
    § 83 Abs. 1 BGB oder § 83 Abs. I BGB

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