Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://lkhg-thueringen.de/wp-content/uploads/2018/02/rd_012_05012016_Basiszinss...
Am 29. Dezember 2015 hat die Deutsche Bundesbank den Wert des Basiszinssatzes nach § 247 Abs. 2 BGB ab dem 1. Januar 2016 veröffentlicht (Anlage). Der Basiszins-satz beträgt demnach unverändert -0,83 % (zuvor -0,83 %) und wurde in der Ausgabe des Bundesa
https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
BGB § 83 Stiftung von Todes wegen. Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das. Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker bean
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ac8d1afd-c606-4249-b7fa-23cb895bdbf3/12139.pdf
Dokumentnummer: 12139 letzte Aktualisierung: 21.09.2006. BGB §§ 1954 ff.; InsO §§ 83, 92, 295. Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist für Erbschaftsausschlagung;. Auswirkungen des Insolvenzverfahrens. I. Sachverhalt. A ist gesetzlicher Erbe nac
http://www.infopoint-europa.de/assets/Uploads/Beitraege-Rechtsreferendare/Franc...
Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2011 ... Bereits im Allgemeinen Teil des BGB wirkt sich die Neuregelung aus. Dort wird der. Verbraucherbegriff des § 13 BGB neu gefasst, um die sog.
https://www.lbb-bayern.de/fileadmin/quicklinks/Quick-Link-Nr-86200000-Verzugszi...
01.01.2018 - Datum. Basiszinssatz. Verzugszins nach. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Verträge mit Verbrauchern). Verzugszins nach. § 288 Abs. 2 BGB ab 01.01.2004 ... 0,83 %. 4,17 %. 8,17 % ab 01.07.2015. - 0,83 %. 4,17 %. 8,17 % ab 01.01.2016 ab 01.07.2016 ab
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-58963?all=False
12.11.2013 - 839 BGB. § 83 Satz 2 VwGO. Art. 34 GG. § 173 VwGO. Leitsatz: 1. Auf den Fall einer Rechtswegverweisung durch das Verwaltungsgericht findet § 83 VwGO keine. Anwendung. Hierfür gelten vielmehr unmittelbar die für alle Gerichte einheitlichen Re
http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Stiftung-von-To...
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgesc
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. 2Genügt da
https://openjur.de/u/413604.html
21.05.2012 - 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt eine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung einer Behandlung eines hiermit nicht einverstandenen einwilligungsunfähigen Betroffenen (Zwangsbehandlung) dar
http://www.oberallgaeu.org/politik_verwaltung/verwaltung_im_ueberblick/glossar/...
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsge
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136664_83/
30.06.2017 - 83 Anwendbarkeit von Vorschriften der HwO und des BGB. (1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung: § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die