§ 84 BGB, Anerkennung nach Tod des Stifters
Paragraph 84 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.


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14.06.2004 - BGB §§ 883, 1911; GBO § 84. Löschung einer Vormerkung bei unbekanntem Aufenthalt des Berechtigten. Es geht um die Möglichkeit der Löschung einer Vormerkung, die im Jahre 1949 für einen Kaufmann eingetragen wurde, dessen Verbleiben nicht beka

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BGB ist auch dann nötig, wenn ein Anteil an einem Gegenstand zur Insolvenzmasse und der andere zum Privatvermögen des Schuldners gehört.13 Zu einer solchen Fallgestaltung kann es bei einem Insolvenzverfahren über ein Sonderver-. 1 Vgl. Ahrens/Gehrlein/Ri

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

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BGB § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters. Wird die Stiftung erst nach dem Todes des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. BGB § 85 Stiftungsverfassung. Die Verfassung einer

§ 2 - Anwendungsbereich des Arbeitsrechts

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§ 84 BGB Anerkennung nach Tod des Stifters Bürgerliches Gesetzbuch

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Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

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§ 84 BGB - Anerkennung nach Tod des Stifters - Rechtswörterbuch

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BGB § 652: HGB § 84 1992 - 154/91 - Notar in Rostock

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01.04.1992 - BGB § 652: HGB § 84 zur Fr-age, wie nach den Grundsätzen der Verflecht'\}ngs- . rechtsprechung die Tätigkeit des allein beauftragten Mak- . . lers von der des Handelsvertreters rechtlich abgrenzbar ist. BGH, Urt. vom 1. April 1992 -. IV ZR 1


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Stiftungen › § 84

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 84 BGB
    § 84 Abs. 1 BGB oder § 84 Abs. I BGB

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