Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/bc78e4ef-a8fc-4631-afdd-cb2a0a3ee733/11030.pdf
14.06.2004 - BGB §§ 883, 1911; GBO § 84. Löschung einer Vormerkung bei unbekanntem Aufenthalt des Berechtigten. Es geht um die Möglichkeit der Löschung einer Vormerkung, die im Jahre 1949 für einen Kaufmann eingetragen wurde, dessen Verbleiben nicht beka
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BGB ist auch dann nötig, wenn ein Anteil an einem Gegenstand zur Insolvenzmasse und der andere zum Privatvermögen des Schuldners gehört.13 Zu einer solchen Fallgestaltung kann es bei einem Insolvenzverfahren über ein Sonderver-. 1 Vgl. Ahrens/Gehrlein/Ri
https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
BGB § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters. Wird die Stiftung erst nach dem Todes des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. BGB § 85 Stiftungsverfassung. Die Verfassung einer
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_10...
133, 157 BGB). 2. in persönlicher Abhängigkeit a) Örtliche, zeitliche und sachlich-organisatorische Wei- sungsgebundenheit erforderlich (analog § 84 I 2 HGB) -. Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit. b) Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorlie-
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84. V. § 426 II S. 2 BGB: Übergang nicht zum Nachteil des Gläubigers .................................................. 84. E. Gestörte Gesamtschuld .........................................................................................................
http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Anerkennung-nac...
84 Anerkennung nach Tod des Stifters. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91732.htm
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 84 – Anerkennung nach Tod des Stifters. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 84 – Anerkennung nach Tod. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/84/
84 BGB - § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod.
http://www.zimmermann-notar-rostock.de/caw2_maklerrecht/IV_ZR_15491.pdf
01.04.1992 - BGB § 652: HGB § 84 zur Fr-age, wie nach den Grundsätzen der Verflecht'\}ngs- . rechtsprechung die Tätigkeit des allein beauftragten Mak- . . lers von der des Handelsvertreters rechtlich abgrenzbar ist. BGH, Urt. vom 1. April 1992 -. IV ZR 1