(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
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„Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“ o Einseitige AG-Anordnung grds. unwirksam o Einschränkungen im Einzelfall je nach der Art der Maßnahme nötig. ▫ Bsp.: Überstunden, Kurzarbeit, Auswirkungen auf Dritte. ➢ Kollektivrechtliche Ebene: o Unterlassungsan
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In der Praxis kommt es immer wieder zu Situationen, in denen die. Umstrukturierung von Stiftungen erforderlich wird. Die Möglichkei- ten hierzu sind allerdings begrenzt. Eine Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger ist beispielsweise nicht möglich.
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18.10.2017 - 4. BVDS: Stifter sollten angehalten werden, im Stiftungsgeschäft Regelungen zu Art und. Weise der Zweckverwirklichung, zum Vermögen und seiner Erhaltung, zur Zulässigkeit einer Vergütung, Grundsätzen der Vermögensbewirtschaftung und das Erme
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oder die in Aussicht genommenen Destinatäre weggefallen sind.14 Ein praktisch relevanter Fall hierfür ist vor allem der Verlust des Stiftungsvermögens: Dieser. 9 So die hM; vgl. Andrick/Suerbaum § 4 Rn. 7 ff.; Neuhoff in Soergel § 87 BGB Rn. 4; aA. Reute
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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Untertitel 2 Stiftungen. BGB § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung. (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und ... BGB § 87 Zweckänderung; Aufhebung. (1) Ist die Erf
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87 Zweckänderung; Aufhebung. (1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. (2) Bei der Umwandlung des Zweck
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23.07.2015 - 87 Zweckänderung; Aufhebung. (1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. (2) Bei der Umwandl
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09.04.2011 - 1. Landesstiftungsgesetze und § 87 BGB. Die Landesstiftungsgesetze eröffnen nach entsprechendem Beschluss der Stiftungsorgane statt der Maßnahmen nach § 87 BGB (Zweckänderung ggf. mit Folgeänderungen und Aufhebung) mit Zustimmung der Stiftun
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(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. (2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifter
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStG-8
(1) 1Für die Umwandlung des Zwecks und das Erlöschen der Stiftungen des bürgerlichen Rechts gelten §§ 87 und 88 BGB. 2Auf die Stiftungen des öffentlichen Rechts finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung, § 88 Satz 3 BGB mit der Maßgabe, dass § 46