(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
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Dr. Dieter Reuter: §§ 26–89 BGB: 1. Aufl. 1978, 2. Aufl. 1984, 3. Aufl. 1993, 4. Aufl. 2001;. 5. Aufl. 1. und 2. Halbband 2006/2007, 6. Aufl. 2012. Dr. Karl-Heinz Schramm: §§ 164–185 BGB: 2. Aufl. 1984, 3. Aufl. 1993, 4. Aufl. 2001, 5. Aufl. 1. Halbband
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10.01.2017 - 254 BGB, § 276 BGB, §. 45 Abs 2 S 1 ArbGG, Art 2. Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S. 2 GG, Art 20 Abs 1 GG,. Art 20 Abs 3 GG. Zitiervorschlag: BAG, Beschluss vom 27. September 1994 – GS. 1/89 (A) –, BAGE 78, 56-. 67. Hinweis: Treffer im Bereich der S
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Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus § 823 I i.V.m. §§ 31, 89 BGB. K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I i.V.m. §§ 31, 89 BGB haben. 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung. Laut Sachverhalt erlitt die K erhebliche Verletzu
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körperschaft. Eigenhaftung des Bedienste- ten. Art. 34 GG / § 839 BGB für. Beamte,. Arbeiter,. Angestellte,. Sonstige. (Der Bedienstete haftet nach außen nicht persönlich.) § 823 I, ggf. Zurechnung des Tuns verfassungsmäßig berufener. Vertreter, §§ 31, 8
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Buch 1. Allgemeiner Teil (§§ 1–240). Abschnitt 1. Personen (1–89) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Titel 1. Natürliche Personen, Ve
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89 Haftung für Organe; Insolvenz. § 89 wird in 2 Vorschriften zitiert. (1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91737.htm
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des.
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Gesetzestext (1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlic
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Abgrenzung zu BGB § 275 Abs. 2. Bei einer Naturkatastrophe oder einem Kriegsausbruch nach Vertragsabschluss, kann die geschuldete Beschaffung einer Sache teurer werden. In diesen Fällen kann sich der Schuldner nicht auf § 275 Abs. 2 BGB (Leistungsverweig
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07.07.2014 - Seit Beginn des Jahres ist in Tschechien ein neues Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft, also ein völlig neues Privatrecht. Warum kam es aber eigentlich zur Neufassung des umfassenden Gesetzestextes, der so viele Bereiche des privaten Lebens reg