§ 88 BGB, Vermögensanfall
Paragraph 88 Bürgerliches Gesetzbuch

Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Untertitel 2 Stiftungen. BGB § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung. (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die ... BGB § 88 Vermögensanfall. Mit dem Erlöschen de

Auszug BGB: Paragraphen zum Vereins- und Stiftungsrecht

http://www.buergergesellschaft.de/fileadmin/pdf/Auszug_BGB_3___21-88.pdf
Auszug BGB: Paragraphen zum Vereins- und. Stiftungsrecht, §§ 21–88. Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.7.2010 I 977. (Alle Angaben ohne Gewähr). Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/

Verzugszinsen im BGB- und VOB-Vertrag

https://www.lbb-bayern.de/fileadmin/quicklinks/Quick-Link-Nr-86200000-Verzugszi...
01.01.2018 - Datum. Basiszinssatz. Verzugszins nach. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Verträge mit Verbrauchern). Verzugszins nach. § 288 Abs. 2 BGB ab 01.01.2004. 1,14 % ... 0,83 %. 4,17 %. 8,17 % ab 01.01.2016 ab 01.07.2016 ab 01.01.2017 ab 01.07.2017 ab 01.0

Leseprobe - hemmer.shop

https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/BGB_AT_II_Leseprobe.pdf
... Verstoß ................................................................................................. 87 bb) Beiderseitiger Verstoß ............................................................................................ 88 c) Einzelne Verbot

Schemata

http://www.matthias-ziebeil.de/assets/Download/96-Pruefungsschemata.pdf
88 § 1007 I bzw II BGB. 53 § 765 BGB. 71 §§ 398, 401, 883 BGB. 89 §§ 1113, 873 BGB. 54 § 812 I 1 Fall 1 BGB. 72 § 888 BGB. 90 § 1147 BGB. 55 § 812 I 1 Fall 2 BGB. 73 § 892 BGB. 91 § 1153 BGB. 56 § 816 I 1 BGB. 74 § 894 BGB. 92 §§ 1191, 873 BGB. 57 § 816


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 88 BGB –Vermögensanfall– im frei verfügbaren ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Vermoegensanfall
88 Vermögensanfall. Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte,

§§ 80 bis 88 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=80-88&ag=6597
(2) 1Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

§ 88 BGB, Vermögensanfall - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/88
1Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. 2Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen and

Deutsche Bundesbank - Bundesbank - Basiszinssatz nach § 247 BGB

https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/ba...
Aktueller Stand, Gültig ab. -0,88 %, 01.01.2018. -0,88 %, 01.07.2017. -0,88 %, 01.01.2017. -0,88 %, 01.07.2016. -0,83 %, 01.01.2016. -0,83 %, 01.07.2015. -0,83 %, 01.01.2015. -0,73 %, 01.07.2014. -0,63 %, 01.01.2014. -0,38 %, 01.07.2013. -0,13 %, 01.01.2

§ 88 BGB - Vermögensanfall - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/88/
88 BGB - § 88 Vermögensanfall Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Stiftungen › § 88

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 88 BGB
    § 88 Abs. 1 BGB oder § 88 Abs. I BGB

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