Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
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https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=160&art_param=2
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Untertitel 2 Stiftungen. BGB § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung. (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die ... BGB § 88 Vermögensanfall. Mit dem Erlöschen de
http://www.buergergesellschaft.de/fileadmin/pdf/Auszug_BGB_3___21-88.pdf
Auszug BGB: Paragraphen zum Vereins- und. Stiftungsrecht, §§ 21–88. Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.7.2010 I 977. (Alle Angaben ohne Gewähr). Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/
https://www.lbb-bayern.de/fileadmin/quicklinks/Quick-Link-Nr-86200000-Verzugszi...
01.01.2018 - Datum. Basiszinssatz. Verzugszins nach. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Verträge mit Verbrauchern). Verzugszins nach. § 288 Abs. 2 BGB ab 01.01.2004. 1,14 % ... 0,83 %. 4,17 %. 8,17 % ab 01.01.2016 ab 01.07.2016 ab 01.01.2017 ab 01.07.2017 ab 01.0
https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/BGB_AT_II_Leseprobe.pdf
... Verstoß ................................................................................................. 87 bb) Beiderseitiger Verstoß ............................................................................................ 88 c) Einzelne Verbot
http://www.matthias-ziebeil.de/assets/Download/96-Pruefungsschemata.pdf
88 § 1007 I bzw II BGB. 53 § 765 BGB. 71 §§ 398, 401, 883 BGB. 89 §§ 1113, 873 BGB. 54 § 812 I 1 Fall 1 BGB. 72 § 888 BGB. 90 § 1147 BGB. 55 § 812 I 1 Fall 2 BGB. 73 § 892 BGB. 91 § 1153 BGB. 56 § 816 I 1 BGB. 74 § 894 BGB. 92 §§ 1191, 873 BGB. 57 § 816
http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-2/Vermoegensanfall
88 Vermögensanfall. Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte,
http://www.buzer.de/s1.htm?a=80-88&ag=6597
(2) 1Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/88
1Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. 2Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen and
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/ba...
Aktueller Stand, Gültig ab. -0,88 %, 01.01.2018. -0,88 %, 01.07.2017. -0,88 %, 01.01.2017. -0,88 %, 01.07.2016. -0,83 %, 01.01.2016. -0,83 %, 01.07.2015. -0,83 %, 01.01.2015. -0,73 %, 01.07.2014. -0,63 %, 01.01.2014. -0,38 %, 01.07.2013. -0,13 %, 01.01.2
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/88/
88 BGB - § 88 Vermögensanfall Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den.