(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
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http://www.schuetzen1912.de/pdf/BGB_21-79.pdf
02.02.2002 - tragung erfolgt im Handelsregister. Eingetragene Genossenschaften (eG) sind gemäß Genossen- schaftsgesetz rechtsfähige Vereine. c) Nichtwirtschaftlicher Verein (§§ 21-79 BGB finden hier Anwendung)). Durch Eintragung in das Vereinsregister de
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug zum Vereinsrecht -. Zweiter Titel. Juristische Personen. I. Vereine l. Allgemeine Vorschriften. § 21. [Nichtwirtschaftlicher Verein] ..... angehalten werden. § 79 [Einsicht in das Vereinsregister]. (1) Die Einsicht
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21- 79 BGB finden Anwendung – zwingend. ▫ Im Rahmen der geltenden Gesetze kann der Verein seine sämtlichen Angelegenheiten durch. Rechtssetzung und Selbstverwaltung eigenständig regeln = Satzung (Eigene Vorschriften des Vereins). ▫ Zweck und Aufgabe des
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Dr. Otto Palandt †: 1.–10. Auflage; Gesamtredaktion und Einleitung;. Dr. Peter Bassenge: 35.–75. Auflage; BGB §§ 854–1296; EGBGB Art. 96, 120, 124, 181, 182, 184, 187,. 189, 229 § 18 Abs. 2 und 3, § 21; Unterlassungsklagengesetz; Erbbaurechtsgesetz, Wohn
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91727.htm
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das.
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23.02.2018 - Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 2018, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-72200-4, portofrei.
https://www.juris.de/purl/gesetze/BGB_!_79
Zu § 79 BGB gibt es sieben weitere Fassungen. § 79 BGB wird von sechs Entscheidungen zitiert. § 79 BGB wird von 43 Vorschriften des Bundes zitiert. § 79 BGB wird von mehr als 51 landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 79 BGB wird von sechs Zeitschrifte
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