§ 821 BGB, Einrede der Bereicherung
Paragraph 821 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.


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Examensklausurenkurs

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/EXUE2.doc
11.09.2009 - In diesem Fall ist die Sicherheit rechtsgrundlos geleistet und der Grundschuldner kann sie mit der condictio indebiti zurückfordern, Medicus BR, Rz. 495. Gegenüber der Inanspruchnahme entspricht dem die Bereicherungseinrede nach § 821 BGB. E

Die Grundschuld, §§1191 BGB ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Grundschuld. → Einrede aus dem Sicherungsvertrag für SG, §821 BGB oder §320 BGB; „Tilgungseinrede“ §1169. • Innenverhältnis zwischen S und SG. → Ausgleich über §426 I BGB? (-) wegen fehlender Gleichstufigkeit von Primärschuldner (S) und Sekundärschuldner


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GRUNDKURS BGB IIb Außervertragliches Schuldrecht ...

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Einrede: Die Vorschrift § 821 BGB räumt dem Bereicherungsgläubiger die Möglichkeit ein, die ungerechtfertigte Bereicherung als selbständige Einrede gegenüber dem. Bereicherten geltend zu machen. 4. Leistungskondiktion versus Nichtleistungs- bzw. Eingriff

streckung, § 1147 BGB

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Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB. dd) Einreden des Eigentümers gegen die Hypothek. → z.B. §§ 242, 821 (SiA unwirksam), 853 BGB →. Vorübergehendes oder dauerndes Leistungsverweigerungsrecht. → Bei dauernden Einreden Anspruch auf Aufhebung der. Hyp

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http://www.jura.uni-frankfurt.de/47221689/Fall-17---Loesung.PDF?
B ab. B war bei dem Erwerb bekannt, dass es sich um eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens handelte. Nähere Einzelheiten kannte B allerdings nicht. 128 Vgl. auch oben Rn.562 ff. 129 Vgl. Schapp/Sahur, Sachenrecht, Rn. 492; nach a.A. ergibt sich d

Vertrag zugunsten Dritter, mit Schutzwirkung für Dritte ... - jura | Uni Bonn

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Rechts. • Aber: grds. auch Anspruch des Gläubigers (§ 335. BGB). • Dritter nicht Vertragspartner. • Aber: Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2. BGB). • Drittwirkung von Einwendungen (§ 334 BGB, insb. § 821 BGB). • Erwerb des Rechts kann aufgeschoben se

karteikartensatz zum bereicherungsrecht - jura.uni-mainz.de

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M. Examinatorium Bereicherungsrecht. Karteikarte 1/2. V. § 817 S. 1 BGB condictio ob turpem vel iniustam causam / Annahme der Leistung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten. C. Fünf Nichtleistungskondiktionen. I. § 812 Abs. 1


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 821 – Einrede der ...

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Gesetzestext Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rz. 1 § 821 schützt denjenigen, der r

Kommentierung zu § 821 BGB –Einrede der Bereicherung– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-26/Einrede-der-Bereicherung
821 Einrede der Bereicherung. Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

§ 821 BGB Einrede der Bereicherung - MeinRechtsportal.de

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§ 821 BGB: Einrede der Bereicherung - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/821
BGH, URTEIL vom 2.2.2016, Az. XI ZR 425/14 Ebenfalls zugunsten der Klägerin weder direkt noch analog anwendbar sind die §§821, 853 BGB (Senatsurteil vom 28. April 2015 -XIZR 378/15, BGHZ 205, 117 Rn. 49 f. mwN). BGH, URTEIL vom 2.8.2012, Az. II ZR 127/11

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Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht kann die Erfüllung auch dann verweigern wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung › § 821

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 821 BGB
    § 821 Abs. 1 BGB oder § 821 Abs. I BGB

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