§ 823 BGB, Schadensersatzpflicht
Paragraph 823 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


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Prüfungsschema § 823 Abs. 1

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I. Der Haftungstatbestand des † 823 Abs. 1 BGB - Jurawelt

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14223/haftungstatbestand823.pdf
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Prüfungsvoraussetzungen § 823 II BGB - Juristische Fakultät

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Zum Ersatz von Vermögensschäden gem. § 823 Abs. 1 BGB ...

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Zum Ersatz von Vermögensschäden gem. § 823 Abs. 1 BGB, verdeutlicht an einem Verkehrsunfall eines. (bekannten) Sportlers/Sportlerpaares. (vgl. BGH, Urt. V. 10.12.2002, NJW 2003, 1040). I. Ersatz durchaus, falls ein absolutes Recht verletzt wurde: (1) Unf

I. Anspruch E gegen A aus § 823 Abs. 1 BGB 1 ... - Jura Uni Hannover

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§ 823 BGB Schadensersatzpflicht Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/BGB/823
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht - openJur

https://openjur.de/g/bgb/823.html
823 Schadensersatzpflicht →. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens

Schadensersatz gemäß § 823 I BGB - Jura Individuell

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12.08.2017 - Dieses Schema behandelt vorwiegend § 823 I BGB in seiner Grundform, geht aber aufgrund der Wichtigkeit und Relevanz in Klausuren auch auf § 823 I BGB im Zusammenhang mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, dem allgemeinen Persönl

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Schema zum Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, § 823 I BGB. I. Tatbestand von § 823 I BGB. 1. Rechtsgutverletzung. a) Leben. b) Körper, Gesundheit. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperli


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 823

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 823 BGB
    § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. I BGB
    § 823 Abs. 2 BGB oder § 823 Abs. II BGB

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