§ 824 BGB, Kreditgefährdung
Paragraph 824 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.


(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.


Benachbarte Paragraphen


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824 ff. BGB - myJurazone

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824 BGB, Kreditgefährdung. I. Tatbestand. 1. Tatsache (Abgrenzung Werturteil) behauptet. 2. Unwahrheit. 3. Behaupten (eigenes Wissen) oder Verbreiten (fremdes Wissen). 4. Eignung der Tatsachen zur Kreditgefährdung. 5. Rechtswidrigkeit. (P) § 824 II BGB R

Lösung Fall 13: „Schlechtes Testergebnis“ 1) Ansprüche des K gegen ...

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/haug/materialien/823...
getroffen wird. 2) Ansprüche des K gegen W gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Als Auffangtatbestand ist § 823 Abs. 1 BGB anwendbar, da weder eine andere Vorschrift. (insbes. § 824 BGB oder UWG) noc

Delikts- und Schadensrecht

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19.01.2017 - Ansehen im Markt. • (Nur) für die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist § 824 BGB als lex specialis vorrangig ggü. § 823 Abs. 1 BGB. – Allgemeines Persönlichkeitsrecht. – Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. • Regelmäßig Anspr

Fall 1:

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/Examenkurs_GS_WS_2012/Fall...
Da es sich bei der Erweiterung des § 823 I BGB durch Einbeziehung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs um einen Auffangtatbestand handelt, ist dieser nur subsidiär zu anderen Vorschriften zu prüfen. Demgemäß kommt der Prüfung des § 824 I BGB

Die Zufallshaftung des Deliktsschuldners nach § 848 BGB - Jurawelt

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13695/zufallshaftung_848bgb.pdf
Das Deliktsrecht im weitesten Sinne kennt grundsätzlich sechs verschiedene Gruppen von Haf- tungstatbeständen1: ▫ Haftung aus verschuldetem Unrecht (§§ 823 I, II, 824-826; 830; 839 BGB). ▫ Haftung aus Unrecht in widerleglich vermutetem Verschulden (§§ 83


Webseiten zum Paragraphen

§ 824 BGB - Kreditgefährdung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/824.html
824 Kreditgefährdung →. (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus ent

Kommentierung zu § 824 BGB –Kreditgefährdung– im frei verfügbaren ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-27/Kreditgefaehrdung
824 Kreditgefährdung. (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entst

Welchen Zweck dient der Paragraph 824 BGB ... - Repetico

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28.06.2015 - Paragraph 824 schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen u. Unternehmen, die sogenannte Geschäftsehre vor Beeinträchtigungen, die ...

Schemata: § 824 BGB und § 831 BGB | Juraexamen.info

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07.09.2017 - A. § 824 BGB. I. Tatbestand. 1. Tatsache – Tatsache = Jeder Zustand oder Vorgang der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. – Tatsachen sind abzugrenzen von Werturteilen, die durch ein Element des Dafürhaltens und der S

Kreditgefährdung - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/kreditgef%C3%A4hrdung/kreditgef%C3%A4hrdung.htm
... sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen (§ 824 Abs. 1 BGB). Die Eignung zur Kreditgefährdung bzw. Nachteilsherbeiführung macht eine unmittelbare oder betriebsbezogene Beeinträchtigung erforderlich. Die Tatsachenbehauptung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 824

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 824 BGB
    § 824 Abs. 1 BGB oder § 824 Abs. I BGB
    § 824 Abs. 2 BGB oder § 824 Abs. II BGB

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