§ 827 BGB, Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Paragraph 827 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.


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Infoblatt zur Deliktsfähigkeit § 827 BGB Ausschluss und Minderung ...

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31.05.2007 - 425: entspricht § 827 dt BGB - § 426 bis 13 J. deliktsunfähig.; Mj über 13 J anscheinend voll deliktsfähig. bbb) Russland: extrem ausführliche Regelung. § 1073: - 14 J. deliktsunfähig, aber Eltern haften. § 1074: 14 - 18 J: grds. volle Delik


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Haftung der handelnden Personen

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Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Haftung machen die §§ 827 und. 828 BGB mit der Einschränkung der Billigkeitshaftung nach § 829 BGB: § 827 BGB - Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit. Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem di

§ 6 Verantwortlichkeit nach § 276 - 278 BGB 1. Verantwortlichkeit des ...

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1.1 Zurechnungsfähigkeit, § 276 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 827, 828 BGB. Das Vertretenmüssen setzt in jedem Fall die Zurechnungsfähigkeit voraus. § 276. Abs. 1 S. 2 BGB verweist auf die §§ 827, 828 BGB. Voll zurechnungsfähig sind nicht: •. Unzurechnungsfähige

2012-12-17 02 Wiederholung - Aufbauschemata ... - jura.uni-frankfurt.de

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17.12.2012 - 2. Adäquanztheorie. 3. Schutzzweck der Norm (nicht beim Unterlassen). IV. Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe z.B.: §§ 227 ff. BGB, Einwilligung. V. Verschulden. 1. Verschuldensfähigkeit (§§ 827 f. BGB). 2. Verschuldensform: Vorsatz oder

Klausurenkurs zum BGB - Fezer, Leseprobe - Verlag Franz Vahlen ...

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Gliederung. A. Grundbegriffe. I. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB). II. Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB). III. Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB). B. Rechtsfolgen mangelnder Geschäfts- fähigkeit. I. Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit. II. Rechtsfolgen der

Vortrag von Dr. Thomas Meyer

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27.02.2010 - Volljährige Personen sind grundsätzlich auch handlungsfähig, d. h. delikts- und ge- schäftsfähig. Dies ergibt sich für die Deliktsfähigkeit aus den §§ 827 und 828 BGB, für die. Geschäftsfähigkeit aus den §§ 104 ff. BGB. Diesen Regelungen lie


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 827 – Ausschluss ...

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Die Anwendung auf Tatbestände der Gefährdungshaftung wird diskutiert, soweit diese an eine Haltereigenschaft des Schädigers anknüpfen (dafür zB BGHZ 9, 316, 317; 24, 325, 327; Erman/Schiemann § 827 Rz 1; NK-BGB/Katzenmeier Vor §§ 827 ff Rz 4; dagegen Bec

BGB § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_827/
20.07.2017 - 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit. 1Wer im Zustande der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den

Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen ...

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Bei Unzurechnungsfähigkeit (Bewusstlosigkeit, krankhafte Störung der Geistestätigkeit) entfällt eine Deliktshaftung des Täters gemäß § 827 Satz 1 BGB . Ebenso ist gemäß § 828 Abs. 1 BGB bei Kindern unter sieben Jahren die Haftung für unerlaubte Handlunge

HRRS Dezember 2014: Meyer-Mews - Ohne freien Willen – aber ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/14-12/index.php?sz=9
Wenn die Gleichung § 104 BGB = § 827 BGB = § 20 StGB aufgestellt werden könnte, hätte dies zur Folge, dass der Angeklagte A. im ersten Beispiel entweder 14 Jahre rechtswidrig der Betreuung unterstellt worden ist oder dass er für eine Tat verurteilt worde

Anspruchsgrundlagen im Deliktsrecht - Jura Individuell

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26.02.2017 - Vollständige Übersicht über alle Anspruchsgrundlagen im Deliktsrecht: § 823 I BGB - § 852 BGB. Tatbestandsmerkmale: ... Verletzer verschuldensfähig gewesen sein. Dies wird in den §§ 827, 828 BGB geregelt und hat Ähnlichkeit mit den Regelunge


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 827

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 827 BGB
    § 827 Abs. 1 BGB oder § 827 Abs. I BGB

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