§ 828 BGB, Minderjährige
Paragraph 828 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.


(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.


(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Frage 2: Anspruch des G gegen S auf Schadensersatz

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
IV. Vertreten müssen. Das Vertreten müssen wird gem. § 280 I 2 BGB gesetzlich vermutet. Eine Widerlegung dieser Vermutung wird hier wegen der vorsätzlichen Pflichtverletzung des S nicht gelingen. Insbesondere war S auch mangels anderer Anhaltspunkte im S


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die rechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger

http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2011/8511/pdf/DuruBoris_rechtliche_Vera...
Schwerpunkt des Beitrages liegt auf der Behandlung der rechtlichen Verantwortlichkeit. Minderjähriger nach privatrechtlichen Bestimmungen. Die privatrechtliche Zentralvorschrift des § 828 BGB hat der Gesetzgeber geändert. Das Haftungsprivileg für Minderj

Aufsichtspflicht: Wann haften Eltern für Ihre Kinder?

http://www.kanzlei-pb.de/Aufsichtspflicht_-_Wann_haften_Eltern_fur_ihre_Kinder....
Sie haften nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 828 BGB). Kinder unter 7 Jahren haften grundsätzlich nicht, § 828 Abs.1 BGB. Für Kinder, die das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben gilt: Keine eigene Haftung im motorisierten Straßenverke

828 II BGB

http://www.dr-wussow.de/dokumente_neu/pdf/2008-10-Unfallhaftpfl.pdf
Gemäß § 828 II 1 BGB ist derjenige, der das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Nach S.

Vorüberlegungen (§§ 254, 828, 278) K Wer hat wie gehandelt? Tun ...

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Klausur_6.pdf
cc) Keine grobe Fahrlässigkeit, § 277 BGB (+). • V hat gehandelt, indem er den K einschärfte nur noch im belebten, sehr seichten Nichtschwimmerbereich aufzuhalten. • aufgrund der Tatsache, daß das Schwimmbad aufgrund des freien Eintritts gut besucht war,

Übungsfall: Von deliktischer Haftung Minderjähriger und ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_4_927.pdf
2009, Rn. 1241 ff. bb) Einschränkung der Verschuldensfähigkeit nach § 828. Abs. 2 BGB. Zu beachten ist allerdings § 828 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach ein Minderjähriger für Schäden, die er im Straßenverkehr verursacht, nur verantwortlich ist, wenn er das zehnt


Webseiten zum Paragraphen

Haftung Minderjähriger | Auch Minderjährige können haften - IWW

http://www.iww.de/fk/archiv/haftung-minderjaehriger-auch-minderjaehrige-koennen...
26.08.2010 - Die Deliktsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB entfällt nur, wenn der Minderjährige nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Nach der BGH-Rechtsprechung besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlic

Definition zu Einsichtsfähigkeit iSv § 828 BGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/einsichtsf%C3%A4higkeit-isv-%C2%A7-828-bgb
Im Rahmen von § 828 ist die Einsichtsfähigkeit herauszufinden - dabei ist entscheidend, ob der Jugendliche die hinreichende geistige Entwicklung hat, um generell das Unrecht seiner Handlungen sowie seine Verantwortung für sein Tun erkennen zu können. Que

Deliktsfähigkeit (Die zivilrechtliche Verantwortung für angerichtete ...

http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag8.html
Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den zugefügten Schaden nur verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 B

Kinder im Straßenverkehr - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/kinder-im-strassenverkehr_009837.html
22.04.2010 - Die Gerichte wenden § 828 Absatz 2 BGB meistens nur bei Unfällen an, die sich im motorisierten Straßenverkehr ereignen. Der Haftungsausschluss greift nur bei Unfällen, die in Zusammenhang mit typischen Verkehrssituationen stehen, die Kinder

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 828 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kr


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 828

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 828 BGB
    § 828 Abs. 1 BGB oder § 828 Abs. I BGB
    § 828 Abs. 2 BGB oder § 828 Abs. II BGB
    § 828 Abs. 3 BGB oder § 828 Abs. III BGB

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